Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerlegung der hausärztlichen Bestätigung von Arbeitsunfähigkeit bei der Weiterbewilligung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB 5 besteht für die Krankenkasse bzw. das Gericht keine Bindung an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der entsprechenden Bescheinigung. Lässt sich der Nachweis einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit nicht führen, so wirkt sich die Beweislosigkeit entsprechend den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Versicherten aus.

2. Ergeben die weiteren Ermittlungen zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen eines Postzustellers keinen entsprechenden Befund zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, so ist die Bewilligung von Krankengeld über einen unstreitigen Zeitraum hinaus ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 15.05.2017 hinaus.

Die am … geborene Klägerin ist mit abgeschlossener Berufsausbildung als Postzustellerin seit 1992 in Vollzeit bei der Post als reine Briefzustellerin angestellt. Ab 05.01.2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig krankgeschrieben mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes …. Sie erhielt Lohnfortzahlung. Ab 16.02.2017 erhielt sie von der Beklagten Krankengeld in Höhe von täglich 69,02 €.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 15.05.2017 untersucht durch …. Die Ärztin kam zu dem Ergebnis, der letzte Arbeitsunfähigkeitstag sei der 15.05.2017. Es bestünden keine eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit erklärenden Befunde.

Mit Bescheid vom 18.05.2017 stellte die Beklagte fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis 15.05.2017 anerkannt werden könne. Die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die Arbeit am 16.05.2017 wieder angenommen werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.05.2017 Widerspruch ein. Sie fügte bei ein ärztliches Attest vom 22.05.2017 von …, der mitteilte, die Klägerin sei momentan nicht in der Lage, die an ihrem Arbeitsplatz gestellten Aufgaben von 30 kg heben und ein Fahrrad von ca. 120 kg schieben auszuführen. Er schrieb sie weiter arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung durch den MDK. Diese fand statt am 12.06.2017 durch …. Die Klägerin habe angegeben, der Schmerz sei gebessert. In der Untersuchungssituation sei keine Pathologie erhebbar gewesen. Die Bedenken der Klägerin, der Arbeit ggfs. nicht gewachsen zu sein, seien anhand der aktuellen Situation hypothetischer Natur.

Ab dem 01.07.2017 durchlief die Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Sie legte ein ärztliches Attest von … vom 06.07.2017 vor, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf als Briefzustellerin auszuüben, dies wegen erheblicher Schmerzen. Selbst am 01.07.2017 während der Wiedereingliederungsmaßnahme habe sie noch Beschwerden im rechten Handgelenk gehabt, die ihr dann aber zumutbar erschienen seien. Wenn sie den Zeitraum ab Mai nicht vergütet bekomme, habe er ihr zur Klage geraten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht … erhoben. Bei der Feststellung zur Funktionseinschränkung sei verkannt worden, dass sie beruflich Postzustellerin sei und ein Fahrrad von 120 kg schieben müsse und Gewichte von 30 kg zu heben habe. Stelle ihr Berufsbild die Begrüßung von Kunden an der Haustüre mit Händedruck dar, dann sei die Feststellung des … zutreffend. In den Voruntersuchungen, letztmals am 20.03.2017, sei noch ihre Arbeitsschwere berücksichtigt worden, in den Untersuchungen vom 18.05. und 08.06. sei die Einschätzung dann aber nur aufgrund des Händedrucks und des Suchens in der Handtasche vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2017 zu verurteilen, ihr über den 15.05.2017 hinaus Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.

… Facharzt für Neurologie, hat unter dem 09.04.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich einmalig im Januar 2017 vorgestellt. Er könne daher keine Beurteilungen vornehmen. … Arzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 10.04.2018 mitgeteilt, er habe die Klägerin wegen Schmerzen im rechten Handgelenk durchgehend krankgeschrieben. Sie sei auch den gesamten Mai 2017 krank gewesen. Die Ausübung ihres Berufes hätte zu diesem Zeitpunkt die bis dahin erreichten Heilungserfolge sofort wieder zunichtegemacht. Sie sei dann im Juli 2017 in Wiedereingliederung gewesen. … Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, hat unter dem 12.04.2018 mitgeteilt, er habe der Klägerin am 02.05.2017 dringend zu einer Operation geraten, eine Bandage sei nicht sinnvoll, von seiner Seite her bestehe auch ohne Operation am 02.05.2017 de...

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