Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten darum, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 14. Mai 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Der am 04. Dezember 1968 geborene - derzeit also 39 Jahre alte - Kläger ist seit Februar 1994 als Monteur bei der E. beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Betriebssportgruppe Radsport, an der etwa 170 Mitarbeiter beteiligt sind. Die Betriebssportgruppe Radsport trainiert regelmäßig mittwochs und samstags zwischen 16 Uhr und 19 Uhr, wobei diejenigen Mitglieder, die auch in F. wohnen, jeweils zusammen in F. trainieren, der Kläger - der in G. wohnt - trainiert aufgrund der räumlichen Trennung jeweils bzw. überwiegend allein.

Am 14. Mai 2005 ist dem Kläger bei seinem alleinigen Training auf einem Waldweg in H. das Fahrrad weggerutscht. Nach seinen Angaben in der Unfallanzeige vom 11. Juli 2005 wollte der Kläger den Sturz bzw. das Fahrrad mit dem linken Bein abfangen und erlitt dabei eine Tibiakopffraktur im Bereich des linken Unterschenkels bzw. Knies.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Feststellung ab, dass es sich bei dem Unfall vom 14. Mai 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe kein Versicherungsschutz, weil Verrichtungen, die zwar der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, hier gegebenenfalls dem Betriebssport, vorangehen, der Versichertentätigkeit aber zu fern stehen, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich entzogen wären, grundsätzlich unversichert seien. Der geforderte innere Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit bestehe außerhalb der Trainingszeiten nicht. Das persönliche Training an einem Sonnabend zur Vorbereitung auf eine Betriebssportveranstaltung sei nicht dem versicherten, sondern dem privaten, unversicherten Risikobereich zuzurechnen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, die I. sei im Einzelnen zu der Teilnahme an der Betriebssportgemeinschaft Radsport befragt worden. Danach sei der Kläger Mitglied der betrieblichen Radsportgruppe. Er habe regelmäßig am Mittwoch und am Samstag in der Zeit von 16 bis 19 Uhr alleine trainiert. Aufgrund der räumlichen Trennung habe er allein und nicht mit anderen Kollegen trainiert. Auch die Auswahl der Strecke und der Ort des Trainings sei von ihm selbst in Eigenverantwortung festgelegt worden. Ferner habe er zur Vorbereitung an den HEW-Cyclassics trainiert, nach seinen Angaben jedoch auch zum Ausgleich der beruflichen Tätigkeit. Ferner habe der Arbeitgeber mitgeteilt, dass der Kläger zur Teilnahme an den HEW-Cyclassics gemeldet gewesen sei, ein entsprechendes Trikot und die Teilnahmegebühr sei bereits bezahlt worden. Insgesamt habe die Firma die Teilnahme unterstützt und forciert, nicht nur in finanzieller Hinsicht. Allerdings würden weder für das Training noch für die Teilnahme am Wettbewerb der HEW-Cyclassics Überstunden o. ä. gewährt. Grundsätzlich sei der Radsport geeignet, eine Ausgleichsfunktion zur beruflichen Tätigkeit darzustellen. Es fehle allerdings an dem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsarbeit. Der Kläger trainiere allein in der Freizeit, um für den anstehenden Wettbewerb trainiert zu sein. Die Teilnahme am Wettbewerb dränge sich hier in den Vordergrund. Es solle mit dem Training die Wettbewerbsfähigkeit für den Wettbewerb der HEW-Cyclassics erreicht werden. Ferner habe er die Trainingseinheiten selbst in Eigenverantwortung bestimmen können. Es habe insbesondere kein gemeinsames Training mit Kollegen vor oder nach der Arbeitszeit stattgefunden. Ein zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit sei nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger am 31. August 2007 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, die vom Bundessozialgericht festgelegten Kriterien für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls während des Betriebssportes seien erfüllt. Er sei seit längerer Zeit Mitglied der Betriebssportradgruppe seines Unternehmens und habe regelmäßig im Rahmen dieser Betriebssportgruppe - teilweise allein und teilweise zusammen mit anderen Beschäftigten des Unternehmens - trainiert. Die Betriebssportgruppe Radsport bereite sich im Wesentlichen nicht nur auf Wettkämpfe vor, sondern fahre regelmäßig am Mittwoch und Samstag Rad und er mache dies auch. Dies mache er auch deshalb, weil Voraussetzung für gemeinsame Fahrten und sportliche Betätigungen sei, dass man mit den üblichen Trainingserfolgen der anderen mithalten könne. Dass der Kläger vorliegend auch im Hinblick auf die Teilnahme seines Unternehmens an den HEW-Cyclassics trainiert habe, deute nicht darauf hin, dass seine Teilnahme an der Betriebssportgruppe ein...

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