Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens die Fahrtkosten für die Ausübung eines Umgangsrechts mit seinen von ihm getrennt lebenden Kindern für 14tägige Fahrten zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten für die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen getrennt lebenden Kindern zu gewähren.
Der Antragsteller wohnt in 23812 W.. Er ist Vater des am 27.04.1994 geborenen Ma. und der am 28.02.1996 geborenen Mi.. Die Kinder wohnen bei der Mutter in 21271 A. in der Nordheide (Niedersachsen). Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter ist geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes haben die geschiedenen Eheleute nicht getroffen. Sie haben sich darauf verständigt, dass Ma. und gelegentlich auch Mi. alle 14 Tage das Wochenende bei dem Vater verbringen. Zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes holte der Antragsteller seinen Sohn regelmäßig alle zwei Wochen mit dem Auto ab. Manchmal nahm auch Mi. an diesen Wochenendbesuchen teil.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 29.01.2007 bewilligte ihm das Leistungszentrum Bad Segeberg Leistungen in Höhe von 320,64 € für die Zeit vom 08.01.2007 bis zum 31.01.2007, in Höhe von 400,80 € für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 28.02.2007, 436,50 € für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2007 und 615,00 € für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.07.2007.
Mit Schreiben vom 01.02.2007 stellte der Antragsteller bei dem Sozialamt der Gemeinde W. einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen in A. lebenden Kindern. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Er habe die Kinder immer mit dem Auto abgeholt, da die Zugverbindung sehr kompliziert sei. Es sei den Kindern in diesem Alter nicht zuzumuten, dreimal umzusteigen. Insbesondere sei ihnen nicht zuzumuten, in Hamburg-Hauptbahnhof zu betriebsreichen Zeiten am Freitagnachmittag und am Sonntagnachmittag umzusteigen.
Mit Bescheid vom 06.02.2007 wies die Stadt W. - Der Bürgermeister - den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten ab. Zur Begründung führte sie aus: Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei gemäß § 2 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalte keine Sozialhilfe, wer die erforderliche Leistung von anderen Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Der Antragsteller beziehe Leistungen aufgrund des SGB II. Sein Antrag sei daher beim Leistungszentrum in Bad Segeberg zu stellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2007 Widerspruch. Der Antragsgegner hat über diesen Widerspruch bislang noch nicht entschieden.
Mit dem am 19.02.2007 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrtkosten für die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen von ihm getrennten lebenden Kindern zu gewähren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es bestehe für ihn lediglich die Möglichkeit, die Kinder mit dem Auto abzuholen. Die Kinder seien noch zu klein, um öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Insbesondere wäre aufgrund der langen Strecke ein mehrmaliges Umsteigen erforderlich. Dies könne den Kindern nicht zugemutet werden. Er sei nicht in der Lage, die Fahrtkosten für das Umgangsrecht aus den Regelleistungen nach dem SGB II zu bestreiten. Ihm sei es auch nicht möglich, diese Aufwendungen auf andere Weise aufzubringen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 könne sich ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus § 73 SGB XII ergeben. Eine Eilentscheidung sei erforderlich, da er seine Kinder nunmehr längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung des Antraggegners sei nicht zuzumuten. Es drohe eine Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Der Antragsteller beantragt ausweislich seines schriftlichen Vorbringens sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Fahrtkosten für die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen von ihm getrennt lebenden Kindern zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt ausweislich seines schriftlichen Vorbringens sinngemäß,
den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Der Kammer haben neben der Streitakte 1 Band der den Antragsteller betreffende Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Diese Akten sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Grundlage der Entscheidung der Kammer geworden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86 b ...
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