Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016.

Die im Februar 1969 geborene Klägerin ist Volljuristin.

Sie ist seit dem 20.11.2003 als Rechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 4.) zugelassen und als solche Mitglied der Beigeladenen zu 1.).

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 überwiegend in der juristischen Wissenschaft tätig.

Von November 2006 bis November 2007 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität N. beschäftigt. Von Dezember 2007 bis Juni 2009 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität N. beschäftigt. Von Juli 2009 bis Dezember 2010 war sie an einem Forschungsvorhaben der N.-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft in C. beteiligt. Von Mitte März 2012 bis Mitte September 2012 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität P. beschäftigt.

Für diese wissenschaftlichen Tätigkeiten erteilte die Beklagte der Klägerin jeweils durch rechtskräftig gewordene Bescheide eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI.

In der Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016 war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. beim Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht in Vollzeit beschäftigt. Grundlage ihrer Tätigkeit war in dieser Zeit ein bis zum 28.02.2018 befristeter Arbeitsvertrag, der am 19.02.2016 geschlossen wurde.

Seit dem 08.12.2016 und laufend ist die Klägerin als akademische Rätin an der Universität L. am Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht tätig und als solche verbeamtet.

Am 01.04.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als zugelassene Rechtsanwältin ab dem 01.03.2016 auch auf ihre Tätigkeit als befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. zu erstrecken.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2016 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle, sondern eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetze und an diese unmittelbar anknüpfen müsse. Dies ergebe sich aus der nun vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R). Die Klägerin sei als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. berufsfremd und befristet beschäftigt. Eine aktuell wirksame Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, die auf die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin erstreckt werden könne, liege im Fall der Klägerin nicht vor.

Mit Schreiben vom 17.11.2016 (bei der Beklagten am 18.11.2016 eingegangen) teilte die Beigeladene zu 4.) der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, der Antragstellerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusanwältin für die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität L. zu versagen.

Den gegen den ablehnenden Bescheid von Oktober 2016 am 25.11.2016 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 als unbegründet zurück. Dies begründete sie wiederum damit, dass eine Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht komme, wenn keine ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege.

Dagegen hat die Klägerin am 19.06.2017 Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu Köln, zuletzt noch für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 07.12.2016. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass sie als zugelassene selbständige Rechtsanwältin per Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. In ihrem Fall lägen daher auch die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI vor. Die Tätigkeit an der Universität L. sei für den streitigen Zeitraum durch den Vertrag vom 19.02.2016 befristet gewesen. Ihre Versorgungsanwartschaften seien in dieser Zeit auch einkommensbezogen durch ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladene zu 1.) gewährleistet gewesen, an die sie einkommensbezogen Beiträge gezahlt habe. Eine teleologische und systematische Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ergebe, dass keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen sollten. Sie sei seit November 2003 ohne Unterbrechungen als selbständige Rechtsanwältin zugelassen und habe seit November 2006 für ihre wissens...

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