Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von Zuzahlung für Zahnersatz (Eigenanteil).

Der Kläger ist Rentner und bei der Beklagten krankenversichert. Er bezieht eine monatliche Altersversorgung (Rente) iHv 2837,88 Euro. Der geschiedene Kläger schuldet seiner Ex-Ehefrau rückständige Unterhaltszahlungen iHv ca. 48.381,-Euro (Stand 6.12.2017) und seinem Sohn iHv 37.837,- Euro (Stand 16.12.2014). Die Gläubiger betreiben gegen den Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungsüberweisungsbeschlüsse vom 15.5.2012 -Amtsgericht Nordhorn Az. 4 aM 972/12- und vom 21.1.2015 Amtsgericht Nordhorn Az. 4 aM 2476/14). Gemäß des Beschlusses des Amtsgerichtes Nordhorn vom 23.2.2018 (Az. 4 aM 2476/14) dürfen dem Kläger von der Rente iHv 2837,88 Euro bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt 800,-Euro zuzüglich 536,36 Euro monatlich (Krankenversicherung -und Pflegeversicherungsbeiträge) verbleiben sowie zur Erfüllung der seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau der nach § 850c ZPO pfändbare Betrag. Nach dem vorgelegten Beschluss des OLG Celle vom 12.12.2018 (Az 12 UF 199/18) zahlt der Kläger ab 1.10.2017 an die Ex-Ehefrau monatlichen Unterhalt iHv 200,- Euro.

Nach Vorlage des Heil- und Kostenplanes (Nr. 16741) vom 3.5.2018 mit geschätzten Behandlungskosten iHv 2315,85 Euro ( Zahnversorgung) und des Heil- und Kostenplanes (Nr. 16740) vom 3.5.2018 mit geschätzten Behandlungskosten iHv  456,72 Euro (Interimsversorgung) und eines Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil aufgrund eines Härtefalls bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.5.2018 zu dem Heil- und Kostenplan Nr. 16741  (Zahnersatz) den gesetzlich festgelegten Zuschuss iHv 1094,79 Euro (Regelversorgung). Eine vollständige Übernahme der Eigenanteilskosten für die Zahnersatzversorgung (Härtefall) lehnte sie ab.

Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Nichtbewilligung des Härtefallantrages. Sein Einkommen werde aufgrund hoher,  titulierter Unterhaltsrückstände gepfändet, ihm stehe daher nur der Pfändungsfreibetrag zur Verfügung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2018 zurück. Die Kostenbeteiligung für die Interimsversorgung und die vollständige Übernahme von Eigenanteilskosten für die Versorgung mit Zahnersatz (Härtefall) seien abgelehnt worden. Der Kläger wende sich mit seinem Widerspruch gegen die Nichtbewilligung des Härtefallantrages. Die Voraussetzungen für die Härtefallregelungen nach §§ 55 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V)  seien nicht erfüllt. Die maßgebliche Einkommensgrenze für die Anwendung von § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V betrage im Jahr 2018 für einen 1-Personenhaushalt 1218,00 Euro. Die monatlichen Bruttoeinnahmen des Klägers würden diesen Betrag übersteigen. Soweit der Kläger das pfändungsfreie Existenzminimum als maßgeblich ansehe und nicht die Altersrente iHv 2837,88 Euro (abzüglich des Unterhalts von monatlich 1000,- Euro) sei darauf hinzuweisen, dass sich Unterhaltszahlungen vermindernd auf die Einnahmen auswirkten, während Pfändungen nicht zu einer Minderung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen führten.

Der Kläger hat am 16.11.2018 Klage erhoben. Er rügt, die Beklagte berücksichtige bei ihrer Einkommensberechnung nicht, dass sein Einkommen bis auf den Pfändungsfreibetrag gepfändet würde. Die titulierten Unterhaltszahlungsverpflichtungen seien von den Bruttoeinnahmen abzuziehen, weil nur dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festgestellt werden könne, die für die Härtefallregelung entscheidend sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 aufzuheben und seinem Härtefallantrag zur Kostenübernahme stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben und verweist auf das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenbandes und der Verbände der Krankenkasse auf Bundesebene vom 4.12.2013 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt. Es seien in Anlehnung an dieses Rundschreiben stets die Einnahmen zu berücksichtigen, die dem Berechtigten zustünden, nicht der Betrag nach Pfändungen bzw. sonstige Abtretungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 23.5.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 nicht beschwert nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Freistellung von Kosten für Zahnersatz nach dem Heil- und Kostenplan vom 3.5.2018 (Nr. 16741) bzw. kann hierzu keinen höheren Zuschuss als den bewilligten Festzuschuss iHv 1094,79 Euro verlangen.

Soweit ersichtlich, ist die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Interimsversor...

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