Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Übernahme von Bestattungskosten. erforderliche Kosten. einfaches Grab. ortsübliche Verhältnisse. Friedhofssatzung. Angemessenheit eines Reihengrabes bei um 1.000 Euro niedrigeren Gebühren im Vergleich zu einem Wahlgrab

 

Orientierungssatz

1. Nach § 74 SGB 12 sind die Kosten für ein Grab ortüblicher, einfacher Art zu übernehmen. Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach der jeweils maßgebenden Friedhofssatzung (vgl LSG Darmstadt vom 20.3.2008 - L 9 SO 20/08 B ER = FEVS 59, 567).

2. Sieht die Friedhofssatzung bei Inanspruchnahme eines Wahlgrabes im Vergleich zu einem Reihengrab um mehr als 1.000 Euro höhere Gebühren vor, ist ein einfaches Reihengrab sozialhilferechtlich angemessen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von weiteren Bestattungskosten in Höhe von 1.198,60 € nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die geborene Klägerin lebt von Leistungen nach dem SGB XII unter Anrechnung einer Altersrente in Höhe von 657,37 € sowie einer Witwenrente in Höhe von 17,63 €. Ihr Ehemann verstarb am 2010 und wurde am 2010 bestattet. Am 2010 beantragte sie die Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann.

Mit Bescheid vom 9. November 2010 erhob das Grünflächenamt der Beklagten gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 3.734 €. Hierin waren Kosten in Höhe von 2.601 € für den Erwerb eines Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte, in Höhe von 973 € für die Grundgebühr für Erdbestattung, in Höhe von 144 € Zuschlag für die Herstellung eines doppeltiefen Grabens und in Höhe von 16 € für die Benutzung der Orgel enthalten.

Der von der Klägerin beauftragte Bestatter () stellte mit Schreiben vom 18. November 2010 1.471 € in Rechnung. Das katholische Verwaltungszentrum Heilbronn forderte mit Rechnung vom 17. November 2010 einen Betrag von insgesamt 137,60 € für den “Leichenschmaus„.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin die Übernahme angemessener Bestattungskosten in Höhe von 3.241,23 €. Die Klägerin sei als Ehefrau zur Veranlassung der Bestattung nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz sowie als Erbin und Bestattungspflichtige zur Tragung der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII verpflichtet. Als erforderliche Bestattungskosten seien in Heilbronn für eine Erdbestattung Kosten bis zu 4000 € anzuerkennen. Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seien Letztere und deren Kinder geworden. Deshalb habe die Klägerin zunächst Rückgriff bei den weiteren Erben zu nehmen. So sei es dem Sohn möglich, die Klägerin von seinem Erbteil in Höhe von 666,67 € zu entlasten, die Erbin vermöge dies in Höhe von 92,10 €. Als erforderliche Bestattungskosten könnten demnach Kosten nur in der bewilligten Höhe berücksichtigt werden.

Gegen den Bescheid vom 16. November 2011 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter anderen damit begründete, tatsächlich würden sich die Bestattungskosten auf 5.198,60 € belaufen. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile für A. und S. ein verbleibender Leistungsanspruch in Höhe von 1.198,60 €. Auf die Höhe der vom Grünflächenamt der Beklagten geforderten Gebühren habe sie keinen Einfluss. Die Beklagte habe es versäumt, Ermessenserwägungen anzustellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 (B 8 SO 20/10 R) habe sie nunmehr im Widerspruchsverfahren die Erforderlichkeit der einzelnen geltend gemachten Kosten individuell auf den hier vorliegenden Einzelfall geprüft. Die Kosten für ein Reihengrab beliefen sich gemäß der Anlage der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Heilbronn auf 1.471 €. Hinzu komme die Grundgebühr für Erdbestattung in Höhe von 973 €. Hierin seien die Kosten der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung, der Benutzung der Leichenhalle bis zu drei Tagen, die Herstellung eines einfachtiefen Grabens, die Benutzung der Trauerhalle, der Transport des Sarges zum Grab, die Beisetzung, das Verbringen der Blumen an das Grab sowie einmaliges Sargabladen auf dem Friedhof enthalten. Weitere Kosten entstünden nur auf Wunsch der Person, die die Bestattung in Auftrag gebe. Das Grünflächenamt habe ausschließlich aufgrund des Wunsches der Klägerin nach einem Wahlgrab mit doppeltiefem Aushub sowie nach Orgelbenutzung den höheren Betrag in Rechnung gestellt. Weder die Kosten für den Leichenschmaus noch die mit 100 € berechnete Erledigung der Formalitäten seitens des Bestatters sei erforderlich gewesen. Letzteres hätten die Klägerin oder die weiteren Angehörigen des Verstorbenen erledigen können. Da im Grundpreis des Sarges über 989 € bereits die Kosten für eine schlichte Kissen- und Deckengarnitur mit Talar enthalten seien, sei auch der berechnete Aufpreis für die Deckeng...

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