Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit des Sozialrechtswegs. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Erteilung eines Hausverbots durch den Grundsicherungsträger. Zulässigkeit des Hausverbots nach erstmaliger Störung des Dienstbetriebs

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl BSG vom 21.7.2014 - B 14 SF 1/14 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 12).

2. Zur Ablehnung der Wiederherstellung (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung (§ 86a Abs 2 Nr 5 SGG) eines Hausverbots, wenn aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hervorgeht, dass der Grundsicherungsträger die Interessen des Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits abgewogen hat, und aus welchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet hat, nämlich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs.

3. Ein befristetes Hausverbot für einen Leistungsempfänger nach dem SGB 2 kann bereits nach einer erstmaligen Störung des Hausfriedens zulässig sein.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt W wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.11.2014 gegen ein vom Antragsgegner verhängtes Hausverbot.

Die am … geborene Antragstellerin steht im Leistungsbezug des Antragsgegners. Sie sprach am 17.10.2014 in den Räumen des Antragsgegners vor und forderte die Barzahlung ihrer Leistungen. Die angesprochene Mitarbeiterin wollte noch Rücksprache mit der zuständigen Leistungssachbearbeiterin halten und bat die Antragstellerin im Wartebereich Platz zu nehmen. Nach kurzer Zeit reagierte die Antragstellerin sehr ungehalten gegenüber den Mitarbeiterinnen und äußerte gegenüber dem hinzugerufenen Sicherheitsmann die Worte “was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf„. Mit Bescheid vom 21.10.2014 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin ein bis zum 19.12.2014 befristetes Hausverbot. Der Antragstellerin werde die Möglichkeit eingeräumt, telefonisch mit einem Sachbearbeiter in Kontakt zu treten und sich auch von diesem gegebenenfalls schriftlich einladen zu lassen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieses Hausverbotes an und führte zur Begründung aus, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse sei, dass die Dienstleistungen des Antragsgegners im geordneten Dienstbetrieb erbracht werden können und die Antragstellerin durch ihr Verhalten diesen Dienstbetrieb massiv gestört habe.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 07.11.2014 Widerspruch. Die Antragstellerin trug vor, dass der Präventivcharakter des Hausverbotes es verbiete, für vorangegangenes Verhalten “bestraft„ zu werden. Eine einmalige Beleidigung und erst recht eine einmalige Taktlosigkeit reichten nicht aus, ein Hausverbot zu erlassen.

Mit gleichen Tag hat die Antragstellerin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Heilbronn gestellt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig sei. Die seitens des Antragsgegners gegebene Begründung sei “inhaltsleer und formelhaft„. Ferner habe der Antragsgegner nicht dargelegt, dass zukünftig ein ähnliches Verhalten der Antragstellerin bis zum 19.12.2014 zu befürchten sei. Die Antragstellerin erhalte bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen vom Antragsgegner, jedwede Wiederholungsgefahr sei ausgeschlossen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.11.2014 gegen den Bescheid vom 21.10.2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass das Hausverbot wegen des Betragens der Antragstellerin habe erlassen werden dürfen. Zudem sei die auferlegte Belastung nur marginaler Natur, der Antragstellerin könne das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zugemutet werden. Das bloße - bis zum 19.12.2014 befristete - Verbot, die Räumlichkeiten des Antragsgegners zu betreten, begründe noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Der Antragstellerin bliebe es unbenommen, weitere Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. Ein persönlicher Ansprechpartner stehe ihr per Telefon zur Verfügung. Sie könne auch schriftlich Anträge stellen und Veränderungen mitteilen. Die Äußerungen gegenüber dem Sicherheitsmann stell...

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