Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor. zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Einführung des Altersvorsorgeanteiles und des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt nicht gegen Art 14 GG (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R = SozR 4-2600 § 255e Nr 1).

2. Auch der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BSG vom 18.7.2007 - B 12 R 21/06 R = BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1).

3. Letztlich führt auch die Summe der Beeinträchtigungen noch nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Rente. Die am …1940 geborene Klägerin bezieht Altersrente von der Beklagten. Gegen die für den Juli 2005 erteilte Rentenanpassungsmitteilung legte die Klägerin am 26.7.2005 Widerspruch ein und führte aus, dass sie mit der Rentenanpassung zum 1.7.2005, die keine Rentensteigerung, sondern vielmehr eine "Nullrunde" beinhalte, nicht einverstanden sei. Die Rentenleistungen und Rentenanpassungen stünden unter Eigentumsschutz und aufgrund ihres Alters sei es ihr nicht - mehr - möglich gewesen, über die sogenannte Riester-Rente für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Auch mit dem zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag von 0,9% sei sie nicht einverstanden. Dieser Beitrag diene der Finanzierung des Krankengeldes, welches Rentner jedoch ohnehin nicht erhielten. Auch die Belastung mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag sei nicht akzeptabel. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf die ihr obliegende Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften auszuführen. Die Rentenanpassung zum 1.7.2005 ergebe sich unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors. Hier sei es jedoch, entgegen der Berechnung, nicht zu einer Reduzierung der Rente, sondern lediglich zu keiner Erhöhung gekommen. Der zusätzliche Krankenversicherungsanteil von 0,9% ergebe sich aus § 241a SGB V. Über den von der Kläger ebenfalls angefochtenen vollen Anteil zur Pflegeversicherung sei jedoch noch nicht entschieden worden; dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit ihrer Klage vom 30.09.2005 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss des Bundeskabinetts vom 13.4.2005, welcher zu der sogenannten "Nullrunde" der Rentenanpassung zum 1.7.2005 geführt hat, gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere gegen Artikel 14 GG, verstößt. Auch die Rentenanpassungen unterlägen nach Ansicht des BSG im Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R - der Beschränkung des Art. 14 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche insbesondere zu den Vorschriften des AAÜG ergangen ist, sei die Sicherung und der Erhalt der Rente eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft und Sicherung und Erhalt bestünde nur dann, wenn Rentenansprüche erhalten blieben. Dies sei aber nicht mehr der Fall, denn derzeit sinke der reale Wert der Rentenansprüche. Durch das Rentenversicherungsneuregelungsgesetz (RVNG) werde in unzulässiger Weise in den Eigentumsschutz eingegriffen. Der Eigentumsschutz sei nämlich umso stärker, je enger die Leistungen mit Beiträgen verknüpft seien. Die Möglichkeit, Nachteile mit der sogenannten Riester-Rente auszugleichen, sei für die Klägerin nicht von Bedeutung, da sie zu diesem Zeitpunkt - Januar 2002 - schon nicht mehr gearbeitet habe. Erforderlich sei daher mindestens ein Ausgleich in Höhe der Inflationsrate. Hinsichtlich der Erhebung des zusätzlichen Beitrages für die Krankenversicherung in Höhe von 0,9% bestünde ein Verstoß gegen Art. 20 und Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen Art. 20 GG ergebe sich aus der mit dem zusätzlichen Beitrag beabsichtigten Finanzierung des Krankengeldes. Die Beteiligung der Rentner werde erweitert, um zu verhindern, dass die Belastung der übrigen Versicherten nicht noch weiter steigen soll. Dieses ist aus Gründen der Sozialstaatlichkeit aber nicht mehr zu rechtfertigen, denn Rentner seien ohnehin von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei festzustellen, denn mit dem Gleichheitssatz sei nicht zu vereinbaren, wenn die Gruppe der Rentner, die von der Leistung des Krankengeldes ausgeschlossen sind, eine Beitragsermäßigung nicht erhalte. Insgesamt sei daher von einer Beitragsverschiebung zu Ungunsten der Rentner auszugehen, die zudem mit einer höheren Besteuerung ihrer Renten ab 2005 belastet seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2005 zu verurte...

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