Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Einbeziehung in den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a SGB 5. Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenanpassung zum 1.7.2004. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags gemäß § 241a SGB 5 ist rechtmäßig, insbesondere verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht.

2. Durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Anpassung der Renten zum 1.7.2004 liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsrechte aus Art 14 GG oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.06.2014; Aktenzeichen 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10)

BSG (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen B 12 R 1/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Rente des Klägers ab Juli 2005 der angestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2004 anzupassen und ob der Kläger ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen hat.

Der ... 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Techniker Krankenkasse (Beigeladene).

Mit dem Bescheid "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Rentenbestimmungsverordnung 2005 der Rentenbetrag ab 1. Juli 2005 unverändert bleibe. Des Weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass ab 1. Juli 2005 neben dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag erhoben werde.

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2005 Widerspruch. Er vertrat die Ansicht, dass die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 0,9 % rechtswidrig sei. Die Erhöhung diene nach der gesetzlichen Neuregelung allein der Finanzierung des Krankengeldes und des Zahnersatzes. Als Rentenbezieher könne er jedoch nicht mehr in den Genuss des Krankengeldbezuges kommen. Die Beitragserhöhung zur Finanzierung des Zahnersatzes verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, da nicht alle in der Sozialversicherung beteiligten Gruppen gleichermaßen herangezogen würden. Die "Nullrunde" sei unzulässig, denn die wiederholte Nichtanpassung der Rente stelle eine dauerhafte Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung und damit einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 2005 sei gemäß §§ 241 a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Von dieser zwingenden gesetzlichen Vorschrift dürfe sie nicht abweichen.

Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Bundesländern berücksichtige die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme im Jahre 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 v. H., die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2004 gegenüber dem Jahr 2003 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9939.

Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2004 von 19,5 v. H. habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2003 nicht verändert und bliebe somit für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ohne Auswirkung.

Der Nachhaltigkeitsfaktor sei erstmals zum 1. Juli 2005 in die Formel zur Ermittlung des aktuellen Rentenwertes aufgenommen worden und bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei.

Trotz des geringfügigen Anstiegs der Löhne im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003 hätte sich aufgrund der Anwendung der übrigen Faktoren eine Verringerung des bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden bisherigen aktuellen Rentenwertes von 26,13 Euro auf 25,84 Euro ergeben. Da die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwertes führen dürften, betrüge der neue aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2005 in den neuen Bundesländern weiterhin 26,13 Euro. Eine Rentenerhöhung ergebe sich daher nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2005 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass er durch die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung und die nunmehr wiederholte Nichterhöhung seiner Rente in seinen Grundrechten verletzt sei.

Es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vor. Dies Grundrecht schütze ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe mit der für ihn bestehenden Versicherungspflicht Vorsorge zur Pflic...

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