Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. rechtswidriger Widerspruchsbescheid. mangelnde Beschlussfähigkeit des Widerspruchsausschusses. Nichtteilnahme eines Ausschussmitglieds ohne Vertretung. keine analoge Anwendung des § 64 SGB 4

 

Orientierungssatz

§ 64 SGB 4 - wonach für die Beschlussfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder und die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder genügt - ist für die Beschlussfähigkeit besonderer Ausschüsse gem § 36a SGB 4 trotz ihrer organähnlichen Stellung mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke nicht analog anwendbar.

 

Tenor

1. Der Widerspruchbescheid vom 16.04.2004 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt in erster Linie die Zahlung einer Verletztenrente - im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X (Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren) - für die Folgen der bei ihm anerkannten BK (Berufskrankheit) nach der Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" der Anlage zur BKV (Berufskrankheiten-Verordnung). Darüber hinaus beanstandet er, dass der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht ordnungsgemäß besetzt war.

Im November 1999 wurde ein Antrag auf Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als BK bei der Beklagten gestellt. Das Vorliegen einer entsprechenden BK Nr. 2301 wurde anerkannt, die Zahlung einer Verletztenrente wurde aber mangels messbarer (unter 10 v.H. (vom Hundert)) MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) abgelehnt (Bescheid vom 06.06.2000). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso wie die hiergegen erhobene Klage und die anschließende Berufung erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2001 und Urteil - S 3 U 10/01 SG (Sozialgericht) Düsseldorf - vom 31.03.2003 bzw. Beschluss - L 17 U 112/03 LSG (Landessozialgericht) Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2003).

Ein vom Kläger im Berufungsverfahren - nach § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) - beantragtes Gutachten wurde nicht eingeholt, weil der vom LSG hierzu angeforderte Vorschuss vom Kläger nicht rechtzeitig eingezahlt wurde.

Bereits im Monat nach Zustellung der Entscheidung des LSG wurde bei der Beklagten ein "Antrag nach § 44 SGB X und rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheides" gestellt (Schriftsatz vom 21.11.2003). Zur Begründung wurde auf die Schwierigkeiten des Klägers beim Telefonieren, beim Fernsehen und bei Unterhaltungen verwiesen. Außerdem wurde die förmliche Anerkennung der Ohrgeräusche verlangt.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen ab (Bescheid vom 04.12.2003 bzw. Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004).

Der Widerspruchsbescheid wurde nicht von allen vier - sondern nur von drei - Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterzeichnet. Ein Vertreter der Versicherten hatte am Sitzungstag seine Teilnahme "aus persönlichen Gründen" abgesagt. Ein Vertreter konnte nicht mehr bestellt werden. Die Beklagte ging - unter Berufung auf ein Schreiben des BMA vom 19.02.1982 und § 21 ihrer Satzung - davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Widerspruchsausschusses davon unberührt bleibe (siehe dazu den undatierten Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 169 der Verwaltungsakten)).

Mit seiner Klage verlangt der Kläger weiterhin - unter Hinweis auf das von der Beklagten im damaligen Vorverfahren eingeholte Gutachten von H (Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik und Poliklinik der I1-I2-Universität E) vom 16.11.2000 - die zusätzliche Anerkennung der bei ihm vorhandenen Ohrgeräusche sowie - nach erneuter und diesmal unabhängiger Begutachtung - die Zahlung einer Verletztenrente (Schriftsatz vom 18.05.04). Hilfsweise begehrt er die - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 zu verurteilen, bei ihm zusätzlich Ohrgeräusche als BK-Folge anzuerkennen sowie im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren,

hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004 wegen formeller Mängel auszuheben,

äußerst hilfsweise das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung in der Sache für zutreffend (Schriftsatz vom 28.06.04) und sieht auch keinen Grund zur Beanstandung des Widerspruchsbescheides.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die diesbezüglichen Vorprozessakten beigezogen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den restlichen Inhalt der Akten Bezug genommen, dieser ist ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie erweist sich - zumindest - insoweit als begründet, als -...

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