Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmaliger Heizkostenbedarf nach Brennstofflieferung für selbst genutztes Hausgrundstück. Hilfebedürftigkeitsprüfung. Verteilung der Heizkosten auf die Heizperiode

 

Orientierungssatz

Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig würden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr fiktiv auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Wenn durch diese Berechnung eine Hilfebedürftigkeit entsteht, sind die Heizkosten zu übernehmen (Anschluss an LSG Stuttgart vom 24.4.2009 - L 12 AS 4195/08).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Kläger hat der Beklagte nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2012.

Die am …1967 geborene Klägerin zu 1. bewohnt gemeinsam mit ihrem am …2000 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., ein 88,09 m² großes Einfamilienhaus in B. Die Klägerin zu 1. und ihr damaliger Ehemann kauften das Haus gemeinsam im Jahr 1997. Hierfür und für den Aus- und Umbau nahmen sie auch gemeinsam einen Kredit bei der A.-bank in Höhe von 40.903,35 EUR auf. Der nunmehr geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. zog im Jahr 2009 aus. Seit Januar 2010 ist die Klägerin zu 1. Alleineigentümerin des Hauses. Seitdem zahlt die Klägerin zu 1. das Darlehen alleine zurück. Die monatliche Zinsrate beträgt gleichbleibend 89,83 EUR. Die monatliche Tilgung beläuft sich auf 242 EUR. Am 01.03.2012 waren von den insgesamt 40.903,35 EUR bereits 18.902,37 EUR bezahlt. Die Kläger zahlten zudem Kosten für Wasser in Höhe von 20 EUR für April und Mai 2012 und in Höhe von 17 EUR für Juni bis Dezember 2012, für Abwasser in Höhe von 85 EUR im Juni 2012, in Höhe von 2,22 EUR im September 2012 und in Höhe von 67 EUR im Dezember 2012, für Abfall in Höhe von 30,57 EUR im April und Oktober 2012, für die Gebäudeversicherung in Höhe von 10,59 EUR monatlich und für die Grundsteuer in Höhe von 42,54 EUR im Mai, August und November 2012. Am 07.12.2012 erhielten sie außerdem eine Lieferung von 496 Litern Heizöl zum Preis von 463,52 EUR. Die vorhergehende Lieferung erfolgte im Oktober 2011. Die darauffolgenden Lieferungen waren am 26.02.2013 (497 Liter für 471,55 EUR) und 12.04.2013 (497 Liter für 457,29 EUR). Danach erfolgte die nächste Lieferung erst am 19.11.2013 (1.160 Liter für 996,50 EUR).

Die Klägerin zu 1. bezog seit dem 01.03.2012 Arbeitslosengeld I in Höhe von 520,50 EUR/Monat. Der Kläger zu 2. bezog 330 EUR Unterhalt im Monat von seinem Vater sowie 184 EUR Kindergeld. Die Kläger bezogen zudem gemeinsam mit Bescheid vom 25.05.2012 seit dem 01.04.2012 Wohngeld in monatlicher Höhe von 62 EUR, wobei die erste Zahlung für die Monate April bis Juli in Höhe von 248 EUR am 28.06.2012 erfolgte. Schließlich zahlte die Klägerin zu 1. monatlich einen Betrag in Höhe von 9,42 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung und 13,33 EUR für die Riesterrente.

Am 29.03.2012 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dieser wurde mit Bescheid vom 12.04.2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kläger aufgrund übersteigenden Einkommens nicht hilfebedürftig seien. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 02.05.2012 Widerspruch ein (W 1459/12). Dieser wurde unter anderem damit begründet, dass die Kreditzinsen und die Heizkosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Am 22.06.2012 stellten die Kläger beim Beklagten zudem einen Antrag auf Übernahme von Heizölkosten, da eine Heizölbestellung beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 28.06.2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Bescheid vom 12.04.2012 hinsichtlich der Höhe des übersteigenden Einkommens für den Zeitraum 01.03.2012 bis 28.02.2013 geändert werde. Es wurden Heizkosten in monatlicher Höhe von 11,61 EUR anerkannt. Zudem wurde bei der Klägerin zu 1. die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Gleichwohl wurden Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Mit Bescheid vom 29.06.2012 lehnte der Beklagte zudem die Übernahme von Heizölkosten mangels Hilfebedürftigkeit ab. Das für die Monate Juni 2012 bis Februar 2013 ermittelte übersteigende Einkommen der Kläger übersteige den maximalen Betrag, der für Heizkosten gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 13.07.2012 ebenfalls Widerspruch ein (W 2165/12). Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien vom Beklagten fehlerhaft ermittelt worden.

Kurz zuvor, am 05.07.2012, beantragten die Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Antrag wurde ebenfalls mangels Hilfebedürftigkeit bis zum 28.02.2013 mit Bescheid vom 11.07.2012 ...

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