Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Überfall. privates Tätermotiv. Sparkassenmitarbeiter. Homeoffice

 

Orientierungssatz

Der Überfall auf einen Sparkassenmitarbeiter steht dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Motive des Täters auf private Gründe zurückzuführen sind.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 12.03.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger arbeitete als Regionalbevollmächtigter der L. Bauspar AG in einem Home Office im eigenen Wohnhaus. Nach eigenen Angaben habe er sich am 12.03.2007 auf ein Läuten hin zur Hauseingangstür begeben, wo ihm ein mit blauem Overall und schwarzer Wollmütze bekleideter Mann erklärte, dass er wegen eines Kabelschadens den Strom abstellen müsse. Nachdem er aus der Tür getreten war sei er mit einer Pistole bedroht und gezwungen worden, in die Küche zu gehen, wo ein zweiter Mann dazugekommen sei. Auch seinem im Haus befindlichen Sohn sei dann eine Waffe vorgehalten worden. Er selbst sei ins Schlafzimmer gebracht worden, wo ihm auf dem Bett liegend in beide Kniegelenke geschossen worden sei. Danach hatten die Täter das Haus verlassen, ohne Wertsachen mitzunehmen.

Der Kläger wurde ab dem 12.03. 2007 wegen einer Schussverletzung im Bereich beider Kniegelenke stationär in der Universitätsklinik in D. versorgt. Mit einer Unfallanzeige vom 08.10. 2010 zeigte er das Ereignis der Beklagten an.

Mit Bescheid vom 07.06.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zum Öffnen der Haustür die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit unterbrochen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Überfall auf private Gründe zurück zu führen sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit einer E-Mail vom 12.07.2011 Widerspruch und wies darauf hin, dass er nicht wisse, aus welchen Gründen er Opfer des Überfalls geworden sei.

Die Beklagte hielt den Widerspruch für unzulässig, wertete die E-Mail als Überprüfungsantrag und lehnte aber mit Bescheid vom 17.11.2011 die Zurücknahme des Bescheids vom 09.06.2011 ab. Da der Kläger nicht gewusst habe, wer an der Tür klingelte, könne der Weg zur Tür nicht betrieblichen Interessen gedient haben.

Dem widersprach der Kläger jetzt mit einer E-Mail vom 09.02.2012, die er ausdruckte und am 18.02.2012 in den Hausbriefkasten der Beklagten warf. Die Beklagte habe nicht korrekt ermittelt.

Im Zuge der nun aufgenommenen Ermittlungen zog die Beklagte ua die Strafakte des Amtsgerichts D. bei. In diesem Verfahren hatte der Kläger ausgesagt, dass ihm die beiden Angeklagten gesagt hätten, dass er sich mit den falschen Leuten eingelassen habe. Um was es dabei gegangen sei, wollte er zunächst nicht mitteilen, da er sich immer noch in akuter Lebensgefahr befinden würde, um dann aber schließlich doch zu erwähnen, dass es um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen sei und ihm Vereinsmitglieder gedroht hätten, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht D. wurden die beiden Angeklagten russischer Abstammung im März 2008 durch die Große Strafkammer rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monate verurteilt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Öffnens der Haustür sei der Kläger keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Der Überfall habe auch nicht mit der versicherten Tätigkeit in Verbindung gestanden. Ein Arbeitsunfall sei somit nicht feststellbar. Vielmehr würden die Ermittlungen des Landgerichts auf einen anderen Zusammenhang schließen lassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 27.08.2012 erhobenen Klage. Er sei am 12. 03.2007 zur Haustür gegangen, weil er geglaubt habe, dass er Geschäftspost bekomme. Zu-vor sei er seiner Geschäftstätigkeit nachgegangen. Regelmäßig sei ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn ein Versicherter am Arbeitsplatz Opfer eines Überfalls werde.

Der Kläger beantragt daher sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Überfall vom 12.03.2007 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Klingelns an der Haustür betriebliche Tätigkeiten verrichtet habe. Die Meldung des Geschehens an den Arbeitgeber sei erst dreieinhalb Jahre später erfolgt. Die Nichterweislichkeit einer versicherten Tätigkeit gehe zu Lasten des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß ...

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