Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kontopfändung im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 unter dem Aspekt der Erfüllung durch Aufrechnung.

Der Antragsteller betreibt persönlich haftend das Taxiunternehmen "Taxi T" nebst einem Kiosk. Für die Monate März und April 2022 hatte er nach eigenen Angaben auch aus seiner Sicht unstreitig Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.704,22 Euro zu leisten. Der zu leistende Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 beträgt 1.423,13 Euro und derjenige für April 2022 beträgt 1.281,53 Euro. Auf die Beitragsnachweise als Meldungen zur Sozialversicherung wird für die Einzelheiten Bezug genommen.

Der Antragsteller wendet Erfüllung ein. Er habe beim Amtsgericht I für Beförderungsleistungen gegen die Antragsgegnerin zunächst einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid über 1.783,60 Euro erwirkt. Mit diesem Betrag habe er unter dem 12.04.2022 die Aufrechnung erklärt. Den Differenzbetrag von 878,73 Euro habe er am 25.04.2022 an die Antragsgegnerin überwiesen.

Unter dem 26.04.2022 erließ die Antragsgegnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (im Folgenden: PfEV) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für März 2022 über insgesamt 1.481,18 Euro. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PfEV Bezug genommen. Im Hinblick auf die Überweisung von 878,73 Euro reduzierte sie unter dem 13.05.2022 ihre diesbezügliche Restforderung auf 602,45 Euro.

Die PfEV wurde auch der Volksbank M M als Drittschuldner betreffend das Konto des Antragstellers zugestellt. Für die Einzelheiten der Verfügung wird auf den Inhalt der PfEV Bezug genommen.

Der Antragsteller hat Vollstreckungsgegenklage und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Vollstreckungsgegenklage wird unter dem Aktenzeichen S 2 KR 447/22 geführt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird unter dem Aktenzeichen S 2 KR 456/22 ER geführt.

Der Antragsteller beantragt nun,

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.04.2022 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die wortgleiche Klageschrift zum Verfahren S 2 KR 447/22 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Hauptsacheverfahren ist hier anhängig.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs.1 SGG auf Antrag (...) 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, also die aufschiebende Wirkung festgestellt werden muss (Meyer-Ladewig/Keller, Kommentar zum SGG § 86b Rdnr.5 und 15). Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines bestehenden Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind gemäß §§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bedarf es einer Interessenabwägung, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 86a Abs.1 SGG aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs.2 SGG 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge