Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des erstangegangenen Leistungsträgers zur Übernahme ungedeckter Heimkosten für einen behinderten Hilfebedürftigen durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Mit der Zuständigkeitsregelung in § 14 Abs. 2 SGB 9 soll vermieden werden, dass der eingliederungsbedürftige Mensch in den komplizierten Regelungen über die Zuständigkeit der unterschiedlichsten potenziellen Reha-Träger gleichsam zwischen den Stühlen sitzt und keine Leistungen erhält.

2. Behinderte Personen erhalten nach § 53 Abs. 1 SGB 12 Leistungen zur Eingliederungshilfe, wenn Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, erfüllt werden kann.

3. Begehrt der hilfebedürftige Antragsteller inhaltlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist der erstangegangene Leistungsträger nach § 14 SGB 9 verpflichtet, den Antrag an den Sozialhilfeträger weiterzuleiten. Unterlässt er dies, so ist die Zuständigkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 SGB 12 bei ihm eingetreten.

4. Das Wohnen eines geistig und körperlich behinderten Menschen in einer stationären Einrichtung ist der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB 12 und nicht der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB 12 zuzuordnen. Dies gilt erst recht dann, wenn er keine Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält.

5. Ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klären, welcher Leistungsträger die ungedeckten Heimkosten des Hilfebedürftigen endgültig zu tragen hat und ist es ihm gesundheitlich nicht zumutbar, die bisherige Einrichtung zu verlassen, ohne dass endgültig geklärt wäre, in welcher Einrichtung er verweilen kann, so ist der erstangegangene Leistungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ungedeckten Heimkosten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten des Antragstellers aus der Unterbringung im Seniorenheim "K Wohnpflege" in E bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-fahrens über den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten vom 13.07.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Seniorenheim "K Wohnpflege".

Der am 00.00.1957 geborene Antragsteller erlitt im Jahre 2013 einen Schlaganfall. In der Folge verbrachte er zwei Monate im Pflegeheim. Die Ärzte und die Pflegedienstleitung waren der Ansicht, dass eine dauerhafte Heimunterbringung dringend notwendig sei. In der Folgezeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers sowohl körperlich als auch geistig zunehmend. Es kam zu mehreren körperlichen Zusammenbrüchen. Nach einem zweiten Schlaganfall kam der Antragsteller nach der Akutbehandlung und ärztlicher Empfehlung einer stationären Wohnform in das Seniorenheim des Kreises Lippe "K Wohnpflege". Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie im H E attestiert eine schizoaffektive Störung, derzeit depressiv und ferner eine Multifarktdemenz. Sie führt unter anderem aus, aufgrund der Erkrankungen und aus den klinischen Beobachtungen heraus sei der Antragsteller nicht mehr in der Lage, selbständig für eine geregelte Tagesstruktur, körperliche Selbstfürsorge, notwendige Hygienemaßnahmen, Nahrungsaufnahme sowie medizinische Versorgung zu sorgen. Er benötige eine engmaschige Führung, um eine geregelte Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Eine Verlegung in eine entsprechende Einrichtung werde als unumgänglich erachtet.

Die Antragsgegnerin übernahm zunächst die Kosten bis zum 31.10.2015 im Sinne einer Kurzzeitpflege. Eine Pflegestufe im Sinne der Pflegeversicherung wurde nach Begutachtung durch die Pflegekassen sodann abgelehnt.

Der Antragsteller beantragte unter dem 13.07.2015 die Übernahme der ungedeckten Kosten für die stationäre Heimunterbringung des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 09.10.2015 lehnte der Antragsgegner die beantragten Leistungen ab. Es solle eine Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe angestrebt werden. Deshalb sei eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Kreisseniorenheim ab dem 01.11.2015 nicht möglich. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 09.10.2015 Bezug genommen.

Der Antragsteller begehrt nun einstweiligen Rechtsschutz.

Er beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.11.2015 vorläufig, längstens jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten für seine Unterbringung im Seniorenheim des Kreises Lippe "K Wohnpflege" zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführunge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge