Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.06.2019; Aktenzeichen B 12 KR 8/18 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) als Pflegefachkraft in der Zeit vom 4.7.2013 bis zum 26.7.2013 als abhängige Beschäftigung zu betrachten ist, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und hat mehrere Zertifikate als Fachkraft erworben.

Die Beigeladene betreibt eine stationäre Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) mit 140 Pflegeplätzen in Einzel- oder Doppelzimmern (http://www.xxxxxxxxxx.html).

Der Kläger hat bei seiner Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren für zahlreiche verschiedene Auftraggeber durchführen wollen, für seine Tätigkeiten als "freiberufliche Pflegefachkraft" ab dem 27.8.2012. Dies hat er auch für die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 4.7.2013 bis zum 26.7.2013 beantragt. Die Beigeladene zu 2) verwies diese Anträge zuständigkeitshalber an die Beklagte.

Die Beklagte teilte mit, dass für jedes einzelne Auftragsverhältnis ein gesondertes Statusfeststellungsverfahren erfolgen müsse und leitete die entsprechenden Verfahren ein.

Im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) vom 4.7.2013 bis zum 26.7.2013 forderte die Beklagte zunächst weitere Informationen an, insbesondere die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladener zu 1).

Der Kläger hatte am 4.7.213 mit der Beigeladenen zu 1) für seine Pflegetätigkeit im Hause der Beigeladenen zu 1) einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der auszugsweise folgende Inhalte aufweist:

Dienstleistungsvereinbarung

zwischen

C.

Seniorenresidenz C-Stadt

C-Straße

C-Stadt - nachfolgend Auftraggeber genannt -

und der freiberuflichen Pflegefachkraft

A. A.

E-Straße

E-Stadt - nachfolgend Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

1. Honorar und Einsatzzeitraum

Honorar pro Stunde Tagdienst: 32,00 €

Samstag und Sonntag pro Stunde: 36,00 €

Nachtdienst (20:00 bis 06:00 Uhr) pro Stunde: 37,00 €

Feiertag pro Stunde: 40,00 €

Einsatzzeitraum: 04.07. - 26.07.2013

Der Vertrag beginnt am 04.07.2013 und endet am 26.07.2013. Der Vertrag kann nach gegenseitiger Absprache verlängert werden. Die Einsatztage erfolgen in gegenseitiger Absprache.

Die Stornierung der verbindlich gebuchten Dienstleistung darf spätestens 7 Tage vorher erfolgen. Hält sich die Einrichtung nicht an die Frist, darf die freiberufliche Honorarkraft 30% des entgangenen Gewinns der Einrichtung in Rechnung stellen. Ab drei Tagen vor der verbindlichen Buchung werden 60 % des entgangenen Gewinns fällig.

Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in F-Stadt.

Der Auftragnehmer führt für diesen Zeitraum einen Stundennachweis, der vor der jeweiligen Rechnungstellung von der Einrichtungsleitung oder der leitenden Fachkraft mit Unterschrift und Stempel bestätigt wird.

Ist der Auftragnehmer wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen persönlicher Verhinderung nicht in der Lage, seine Dienstleistung persönlich zu erbringen, und ist er auch nicht in der Lage, nach Absprache mit dem Auftraggeber Vertreter oder Hilfspersonen (s. Nr. 3) mit der Erbringung der Dienstleistung zu beauftragen, so ist er berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden.

Das Honorar des Auftragnehmers ist umsatzsteuerfrei.

2. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber ist eine Einrichtung der stationären Altenpflege. Der Auftragnehmer ist Dienstleistungserbringer im Bereich der stationären Altenpflege.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen. Diese besteht in der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation, Überprüfung und Durchführung von Pflege- und Betreuungstätigkeiten in Kooperation mit den zu pflegenden Bewohnern und Angestellten des Auftraggebers sowie den zuständigen Ärzten.

3. Vertragsdurchführung

Der Auftragnehmer kann die Leistung in eigener Person erbringen oder er beauftragt eine ausreichend qualifizierte andere Person. Soweit eine Leistungserbringung durch Dritte erfolgt, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese dieselben fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wie der Auftragnehmer vorzuweisen haben und die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

4. Weisungsfreiheit

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Der Auftragnehmer unterliegt, insbesondere bei der Durchführung und des Ortes der übertragenen Tätigkeiten oder den Arbeitszeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Die Aufträge sind in eigener unternehmerischer Verantwortung...

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