Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsanspruch und -grund. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit den im Ausland lebenden Kindern. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

Zur nicht ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes für die Zuerkennung eines Mehrbedarfs gem § 21 Abs 6 SGB 2 für Reisekosten in Höhe von über 6000 Euro für einen kurzfristig geplanten Besuch der in Australien lebenden Kinder zur Wahrnehmung des elterlichen Umgangsrechts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen in Australien lebenden Kindern.

Der 1960 geborene, in B. wohnhafte Antragsteller ist seit dem Jahre 1990 als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem er zunächst versucht hatte, sich in Australien als ausländischer Rechtsanwalt zu verdingen, kehrte er im Juli 2011 nach Deutschland zurück, wo er ebenfalls versucht, als Rechtsanwalt Fuß zu fassen. Ergänzend zu seinen insoweit erzielten Einkünften steht er seit September 2011 beim Antragsgegner im Leistungsbezug (Bl. 295 d. LA).

Am 29. Mai 2012 beantragte er erstmals die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen drei in Australien lebenden Kindern, nachdem er diese seit seiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr gesehen hatte (Bl. 314 d. LA). Den vorbezeichneten Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juni 2012 (Bl. 315 d. LA) ab, den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. Juli 2012 (Bl. 327 d. LA) wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2012 (Bl. 331 d. LA) als unbegründet zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 99 AS 21724/12 schließlich erkannte der Beklagte das Begehren des Antragstellers im Erörterungstermin am 02. Juli 2013 dem Grunde nach an. In dem Protokoll heißt es insoweit:

“Ich erkenne den Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die einmalige Wahrnehmung des Umgangsrechts in Form einer Flugreise sowie eines dreiwöchigen Aufenthalts am Wohnort der Kinder in Australien, darin eingeschlossen die Transferkosten vom Flughafen zum Wohnort der Kinder des Klägers, die Kosten für einen vor Ort notwendigen Mietwagen sowie die Unterbringungskosten des Klägers während der Dauer des Aufenthalts in Australien, im Jahr an.„

Im Anschluss legte der Antragsteller verschiedene Kostenangebote vor und beantragte schließlich mit Schreiben vom 30. Juli 2013 die Überweisung eines Betrages in Höhe von € 5.595,- bis zum 07. August 2013, worauf hin er mit Schreiben vom 01. August 2013 auf den für ihn nach seinem Umzug im November 2012 nunmehr zuständigen Träger verwiesen worden war.

Am 07. August 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt zuletzt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 6.338,40 zu zahlen

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sozialverwaltungsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen.

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nicht gegeben.

Soweit der A...

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