Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Erstausstattung für Bekleidung. Ski-Ausrüstung anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt

 

Orientierungssatz

Jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein Anspruch auf Leistungen gem § 24 Abs 3 S 1 Nr 2, S 2 SGB 2 für die Anschaffung einer Ski-Ausrüstung zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt (§ 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2) im Hinblick auf Gebrauchtkleidungsangebote sowie Anspar- und Ausleihmöglichkeiten nicht anerkannt werden.

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der 14jährige Antragsteller steht gemeinsam mit seinen Eltern und den fünf Geschwistern im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) des Antragsgegners.

Der Vater des Antragstellers geht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit einen monatlich schwankenden Einkommen von ca. 550,- EUR bis 650,- EUR netto nach.

Mit Bescheid vom 13.10.2014 bewilligte der Antragsgegner auf den vom Antragsteller durch seine Eltern gestellten Antrag vom 21.09.2014 auf Übernahme der Kosten von insgesamt 540,50 EUR ("530,-EUR Fahrtkosten + 10,50 EUR Nebenkosten") für eine vom 08. bis 16.01.2015 in S. stattfindende Klassenfahrt die begehrten Kosten in voller Höhe.

Mit Fax-Schreiben vom 21.12.2014 kamen die Eltern des Antragstellers "nach hinreichender Suche nach Information im Internet" zu dem Schluss, "dass für die Skireise [des Antragstellers] dringend weitere Ausrüstungsgegenstände/-kleidung benötigt werden". Sie beantragten im Einzelnen für den Antragsteller als "Neuanschaffungen" einen Ski-Anzug, zwei Mal Ski-Unterwäsche, ein Paar Ski-Handschuhe, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille. Eine Entscheidung des Antragsgegners hierüber steht noch aus.

Mit am 05.01.2015, um 13:11 Uhr beim Gericht eingegangenen Fax-Schreiben beantragt der - bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens allein aktivlegitimierte und lediglich durch seine Eltern vertretene - Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig zuschussweise die Kosten für die Anschaffung einer Ski-Ausrüstung gemäß seinem Antrag vom 21.12.2014 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die am 13.01.2015 eingegangene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

1. Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint und ein Anordnungsanspruch und -grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zusätzlich zu den vom Antragsgegner bereits übernommenen Leistungen i.H.v. 540,50 EUR für die Teilnahme des Antragstellers an der mehrtätigen Klassenfahrt in Österreich geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf die beantragte zuschussweise Gewährung einer Erstausstattung für Ski-Ausrüstung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II Erfolg versprechend geltend machen kann. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II werden nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe - hier: Erstausstattung für Bekleidung - gesondert erbracht. Diese Voraussetzungen sind nach der in einem Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt.

Es ist schon fraglich, inwieweit die beantragten Kleidungsstücke - außer dem Ski-Helm, der nach der Lebenserfahrung, wonach das Tragen eines Helms bei Personen im Alter des Antragstellers, die im Rahmen einer Klassenfahrt gemeinsam mit Mitschülern und in der Regel ungeübt Ski laufen, aus Sicherheitsgründen geboten erscheint - überhaupt zu den notwendigen Ausrüstungsgegenständen gehören, ohne die die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt für den Antragsteller nicht zumutbar erscheint.

Auch ist durch die Eltern des Antragstellers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, inwieweit in den - vom Antragsgegner bereits übernommenen - Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 540,50 EUR nicht bereits Gebühren für die Ausleihe eines Ski-Helmes und sonstiger Ski-Bekleidung enthalten sind.

Zwar handelt es sich bei den beantragten Aufwendungen für einen Ski-Anzug, einen Ski-Helm sowie eine Ski-Brille um nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe nach § 24 Abs. 2 Satz ...

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