Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2005 Unterkunftskosten in Höhe von 378,07 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.05.2005 – 31.10.2005.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger bezieht nach vorangegangenem Arbeitslosenhilfebezug seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGBII. Er bewohnt im Stadtgebiet F. eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m², die im Jahre 1994 bezugsfertig geworden ist. Hierfür zahlt er eine Warmmiete von 398,81 Euro (Grundmiete + sämtlicher Nebenkosten + Heizkosten). Nachdem die Beklagte ihm zunächst Leistungen in Gesamthöhe von 713,65 Euro gewährt hatte, bewilligte sie ihm auf seinen Folgeantrag vom 18.03.2005 mit Bescheid vom 19.04.2005 für die Monate Mai und Juni jeweils 715,27 Euro und für den Zeitraum 01.07. bis 31.10.2005 663,10 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte sie für die Monate Mai und Juni als Grundmiete 332,17 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 38,10 Euro und für die Zeit ab 01.07.2005 als Grundmiete 280 Euro sowie weiterhin 38,10 Euro Heizkosten. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich gegen die Kürzung der Unterkunftskosten. Dazu berief er sich auf den Mietspiegel der Stadt F., wonach eine Kaltmiete von 5,50 Euro je m² angemessen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 als unbegründet zurück und trug vor, der Kläger sei durch die erst zukünftige Minderung der Unterkunftskosten nicht beschwert.

Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten weiter. Er ist der Auffassung, der Mietspiegel der Stadt F. gebe das örtliche Mietzinsniveau zutreffend wieder und müsse daher bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die vollständigen Unterkunftskosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, in analoger Anwendung des Wohngeldgesetzes könnten allenfalls Kosten in Höhe von 280 Euro inklusive Nebenkosten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung ab dem 01.07.2005 tatsächlich auch berücksichtigt worden seien.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (G.)beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, inhaltlich ist sie im Wesentlichen auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 378,07 Euro monatlich.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff „Angemessenheit” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 23 ff; Lang a.a.O. Rn 39 ff zu § 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, – L 19 B 28/05 AS ER; Berlit a.a.O. Rn 25 ff; Lang, a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, – L 8 AS 55/05 ER –; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Komme...

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