Die Vertreterversammlung (bei den Krankenkassen der Verwaltungsrat) bildet das "Parlament" eines Sozialversicherungsträgers, welches durch Sozialwahlen gewählt wird.

Die Zahl der Mitglieder in der Vertreterversammlung ist auf maximal 60, im Verwaltungsrat auf maximal 30 Sitze begrenzt. Die tatsächliche Zahl der Organmitglieder wird durch die Satzung des jeweiligen Versicherungsträgers bestimmt.[1]

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand und auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer des Versicherungsträgers, jedoch nicht bei den Krankenkassen. Hier wählt der Verwaltungsrat den hauptamtlichen Vorstand der Kasse.

Die Hauptaufgabe der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates liegt in der Befugnis zur "Rechtssetzung" für den eigenen Bereich. Dieses "autonome Recht" muss aber mit den bestehenden Gesetzen im Einklang stehen und unterliegt fast immer auch dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung oder entsprechende Landesbehörden). Ausfluss dieses Rechts ist die Satzung, die praktisch die "Verfassung" des Sozialversicherungsträgers ist.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Feststellung des Haushaltsplans. Mit dem Haushaltsplan wird dem Vorstand und dem Geschäftsführer ein finanzieller Rahmen vorgegeben. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird eine Jahresrechnung erstellt, in der alle Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind. Ergibt die Prüfung dieser Jahresrechnung ein den Vorgaben entsprechendes "Wirtschaften", wird der Vorstand und der Geschäftsführer entlastet.

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