Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter (bzw. bei größeren Versicherungsträgern die aus mehreren Mitgliedern bestehende Geschäftsführung) besitzen eine Doppelstellung. Zum einen sind sie hauptamtliche Bedienstete des Versicherungsträgers, zum andern nehmen sie eine organrechtliche Stellung ein. Sie gehören nämlich dem Vorstand mit beratender Stimme an und haben dabei das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen, ihre Meinung zu äußern und sachdienliche Anträge zu stellen.

Auch wenn der Geschäftsführer Mitglied des Vorstandes ist, so besitzt er doch nicht die gleiche Rechtsstellung wie die anderen Mitglieder. Er hat zum Beispiel kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Entschädigung. Er wird nicht für 6 Jahre, sondern auf Lebenszeit gewählt. Da er hauptamtlich tätig wird, steht er außerhalb der ehrenamtlichen Selbstverwaltung.

Dem Geschäftsführer ist gesetzlich die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und insoweit die Vertretung des Versicherungsträgers zugewiesen. Damit ist er zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufgaben eines Versicherungsträgers ebenso erforderlich wie die Vertreterversammlung und der Vorstand.

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