Der Vorstand bildet die "Regierung" eines Sozialversicherungsträgers und wird von der Vertreterversammlung/dem Verwaltungsrat gewählt. Seine Mitglieder sind – mit Ausnahme des Vorstands bei den Krankenkassen – ebenfalls ehrenamtlich tätig.

Die Zuständigkeit des Vorstands bei der Verwaltung des Versicherungsträgers ist aber eingeschränkt. Die bedeutendste Einschränkung enthält das Gesetz selbst. Im § 36 Abs. 1 SGB IV ist festgelegt, dass die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte dem Geschäftsführer obliegt. Somit ist der Vorstand nur für einmalige Verwaltungsgeschäfte (z. B. Grundstückskäufe oder Verkäufe oder Tätigen von sehr teuren – und damit sehr selten vorkommenden – Investitionen) zuständig. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung ergibt sich in der Regel aus der Satzung und hängt wesentlich auch von der Größe des Versicherungsträgers ab.

Der Vorstand ist vertretungsberechtigtes Organ des Versicherungsträgers. Dies bedeutet, dass er für den Versicherungsträger nach innen (gegenüber dem Geschäftsführer oder den Bediensteten) und nach außen (bei Gerichten, Behörden, Arbeitgebern, Versicherten) handeln darf. Er besitzt die Eigenschaft einer Behörde.

Die Aufgaben des hauptamtlichen Vorstandes bei den Krankenkassen sind mit denen des Geschäftsführers bei den übrigen Versicherungsträgern vergleichbar.

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