Selbstverwaltungsorgane sind

  • Vertreterversammlung bzw. Verwaltungsrat bei den Krankenkassen[1],
  • (hauptamtlicher) Vorstand[2] und
  • Geschäftsführer bzw. Direktorium bei der der Deutschen Rentenversicherung Bund[3].

Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde.[4]

In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzen sich die Organe unterschiedlich zusammen:

In der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sind die Organe je zur Hälfte mit Vertretern der Versicherten (Rentner) und der Arbeitgeber besetzt. Hiervon abweichend sind bei den Ersatzkassen ausschließlich Vertreter der Versicherten Organmitglieder. Weitere Ausnahmen bestehen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Knappschaftsversicherung.[5]

Die Organmitglieder üben – mit Ausnahme des Vorstands bei Krankenkassen – ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamt bedeutet, dass der Inhaber nur seinem eigenen Gewissen verantwortlich und – im Gegensatz zu den hauptamtlichen Mitarbeitern – nicht an Weisungen gebunden ist.

Durch die Ausübung eines Ehrenamtes entsteht kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Allerdings können den ehrenamtlich Tätigen ein Verdienstausfall und Reisekosten ersetzt werden. Außerdem ist die Gewährung eines Sitzungsgeldes und einer pauschalen Aufwandsentschädigung (in der Regel für die Vorsitzenden der Organe) möglich.

Wie die hauptamtlichen Mitarbeiter sind auch Organmitglieder dem Datenschutz verpflichtet. Bei anstehenden Entscheidungen müssen sie unparteiisch und uneigennützig handeln. Ein grober Pflichtverstoß bzw. ggf. strafbar wäre zum Beispiel, wenn im Rahmen von Baumaßnahmen einer Baufirma der Zuschlag erteilt wird, weil man deren Chef gut kennt oder Geld von ihm erhalten hat. Bei groben Verstößen können Organmitglieder haftbar gemacht werden (Regress) und es kann eine strafrechtliche Verfolgung drohen.

[5] Zur Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane im Einzelnen, s. § 44 SGB IV.

3.1 Vertreterversammlung/Verwaltungsrat

Die Vertreterversammlung (bei den Krankenkassen der Verwaltungsrat) bildet das "Parlament" eines Sozialversicherungsträgers, welches durch Sozialwahlen gewählt wird.

Die Zahl der Mitglieder in der Vertreterversammlung ist auf maximal 60, im Verwaltungsrat auf maximal 30 Sitze begrenzt. Die tatsächliche Zahl der Organmitglieder wird durch die Satzung des jeweiligen Versicherungsträgers bestimmt.[1]

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand und auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer des Versicherungsträgers, jedoch nicht bei den Krankenkassen. Hier wählt der Verwaltungsrat den hauptamtlichen Vorstand der Kasse.

Die Hauptaufgabe der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates liegt in der Befugnis zur "Rechtssetzung" für den eigenen Bereich. Dieses "autonome Recht" muss aber mit den bestehenden Gesetzen im Einklang stehen und unterliegt fast immer auch dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung oder entsprechende Landesbehörden). Ausfluss dieses Rechts ist die Satzung, die praktisch die "Verfassung" des Sozialversicherungsträgers ist.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Feststellung des Haushaltsplans. Mit dem Haushaltsplan wird dem Vorstand und dem Geschäftsführer ein finanzieller Rahmen vorgegeben. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird eine Jahresrechnung erstellt, in der alle Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind. Ergibt die Prüfung dieser Jahresrechnung ein den Vorgaben entsprechendes "Wirtschaften", wird der Vorstand und der Geschäftsführer entlastet.

3.2 Vorstand

Der Vorstand bildet die "Regierung" eines Sozialversicherungsträgers und wird von der Vertreterversammlung/dem Verwaltungsrat gewählt. Seine Mitglieder sind – mit Ausnahme des Vorstands bei den Krankenkassen – ebenfalls ehrenamtlich tätig.

Die Zuständigkeit des Vorstands bei der Verwaltung des Versicherungsträgers ist aber eingeschränkt. Die bedeutendste Einschränkung enthält das Gesetz selbst. Im § 36 Abs. 1 SGB IV ist festgelegt, dass die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte dem Geschäftsführer obliegt. Somit ist der Vorstand nur für einmalige Verwaltungsgeschäfte (z. B. Grundstückskäufe oder Verkäufe oder Tätigen von sehr teuren – und damit sehr selten vorkommenden – Investitionen) zuständig. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung ergibt sich in der Regel aus der Satzung und hängt wesentlich auch von der Größe des Versicherungsträgers ab.

Der Vorstand ist vertretungsberechtigtes Organ des Versicherungsträgers. Dies bedeutet, dass er für den Versicherungsträger nach innen (gegenüber dem Geschäftsführer oder den Bediensteten) und nach außen (bei Gerichten, Behörden, Arbeitgebern, Versicherten) handeln darf. Er besitzt die Eigenschaft einer Behörde.

Die Aufgaben des hauptamtlichen Vorstandes bei den Krankenkassen sind mit denen des Geschäftsführers bei den übrigen Versicherungsträgern vergleichbar.

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