Die Rentenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Selbstständige sind – wie oben ausgeführt – nach dem letzten (aktuellsten) Einkommensteuerbescheid zu erheben. Einkommensänderungen, die sich im Verlauf eines Jahres vor der Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheids ergeben, ändern an der Beitragsbemessungsgrundlage nichts.[1] Abweichend davon ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 % geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr. Diese Regelung ergibt sich aus § 165 Abs. 1a SGB VI.

 
Hinweis

Länger anhaltende Einkommensminderung

Eine Beitragsanpassung nach § 165 Abs. 1a SGB VI muss auf einer nachhaltigen und damit länger anhaltenden Einkommensminderung beruhen. Gelegentliche Einkommensschwankungen werden sich bei Selbstständigen nicht vermeiden lassen und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Insoweit wird geprüft, ob die mindestens 30 % betragende Einkommensminderung voraussichtlich für ein Zeitjahr andauern wird.

Antrag der Beitragsanpassung

Die Beitragsanpassung nach § 165 Abs. 1a SGB VI ist beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Über die nicht nur vorübergehende Einkommensminderung sind entsprechende Nachweise zu führen. Dazu gehören z. B. Bescheinigungen des Finanzamts über die Minderung oder den Wegfall der Steuervorauszahlungen, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Selbstständigen. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die Rentenversicherungsbeiträge nach dem verminderten Einkommen ab Beginn des Monats erhoben, in dem die erforderlichen Nachweise vorgelegt wurden. Es empfiehlt sich daher stets, die Nachweise zusammen mit dem entsprechenden Antrag einzureichen.

Eine nach § 165 Abs. 1a SGB VI ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage bleibt solange relevant, bis der Einkommensteuerbescheid für dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird. Ab dem Folgejahr richtet sich die Dynamisierung wieder nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI (s. o.).

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