Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. des auf die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an, berücksichtigt. Unter "ausgefertigt" ist das Datum des Einkommensteuerbescheids zu verstehen. Zugunsten des Versicherten wird man auf den Zugang beim Versicherten abstellen müssen, weil er erst dann in der Lage ist, den Bescheid dem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 VwZG ist dann anzunehmen, dass der Bescheid innerhalb von 3 Kalendertagen zugestellt wurde. Eine spätere Zustellung hat der Versicherte zu beweisen. Diese Zustellungsfiktion ist für die Feststellung des Zeitpunkts, von dem an das geänderte Arbeitseinkommen nach § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI spätestens zu berücksichtigen ist (Beginn des 3. Monats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids), maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung einer Einkommensänderung

Der Selbstständige hat für 2021 ein Arbeitseinkommen von 45.790 EUR nachgewiesen. Ab Januar 2024 ist aufgrund der vorzunehmenden Dynamisierung dieses Arbeitseinkommens ein monatliches Arbeitseinkommen von 4.277,55 EUR Beitragsberechnungsgrundlage.[1]

Am 15.5.2024 wird der Einkommensteuerbescheid für 2022 erteilt. Der Einkommensteuerbescheid weist für 2022 einen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit als (Arbeitseinkommen) in Höhe von 50.000 EUR aus.

Da es sich um ein Arbeitseinkommen aus dem Jahr 2022 handelt, ist es für 2024 mit dem Dynamisierungsfaktor 1,0786 zu vervielfältigen, somit auf 53.930 EUR zu dynamisieren; die monatliche Beitragsberechnungsgrundlage beträgt 4.494,17 EUR.

 

Variante 1

Der Selbstständige legt den Einkommensteuerbescheid für 2022 am 20.5.2024 vor:

monatliche Beitragsberechnungsgrundlage

bis 31.5.2024 = 4.277,55 EUR

ab 1.6.2024 = 4.494,17 EUR

Variante 2

Der Selbstständige legt den Einkommensteuerbescheid für 2022 am 20.7.2024 vor:

monatliche Beitragsberechnungsgrundlage

bis 31.7.2024 = 4.277,55 EUR

ab 1.8.2024 = 4.494,17 EUR

Variante 3

Der Selbstständige legt den Einkommensteuerbescheid für 2022 am 20.10.2024 vor:

Das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende und zu dynamisierende Arbeitseinkommen für 2022 ist spätestens vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen, also

monatliche Beitragsberechnungsgrundlage

bis 31.7.2024 = 4.277,55 EUR

ab 1.8.2024 = 4.494,17 EUR

Für die Zeit ab 1.8.2024 ergeben sich somit Beitragsnachforderungen.

Die zuvor für den Einkommensteuerbescheid beschriebenen Regelungen gelten auch für die Bescheinigung des Finanzamts, die der Versicherte nach § 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI ersatzweise anstelle des Einkommensteuerbescheids vorlegen kann.

[1]

S. Abschn. 3.

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