Das letzte nachgewiesene – bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit das geschätzte – Arbeitseinkommen wird dynamisiert. Für die Dynamisierung wird der Faktor herangezogen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (für das aktuelle Kalenderjahr) zum Durchschnittsentgelt des letzten Veranlagungsjahres bzw. bei Schätzung wegen erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Jahres der Aufnahme der Tätigkeit ergibt. Der Verhältniswert ist auf 4 Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die 4. Stelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 5. Stelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben.[1] Hiernach ergeben sich folgende Dynamisierungsfaktoren für 2024:

 
Veranlagungsjahr des
Einkommensteuerbescheides
Faktor
2020 1,1581
2021 1,1210
2022 1,0786
2023 1,0514
 
Praxis-Beispiel

Dynamisierung

 
Letzter Einkommensteuerbescheid liegt vor für das Kalenderjahr: 2021
Arbeitseinkommen daraus: 45.790 EUR
Faktor für Dynamisierung des Arbeitseinkommens:  
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024 (45.358 EUR)
geteilt durch Durchschnittsentgelt 2021 (40.463 EUR)
1,1210
Beitragspflichtiges Arbeitseinkommen für 2024:  
45.790 EUR × 1,1210 = 51.330,59 EUR
Monatliche Beitragsberechnungsgrundlage (51.330,59 EUR : 12) im Jahr 2024: 4.277,55 EUR
[1] § 189 i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI.

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