Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind bei einkommensbezogener Beitragszahlung die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte und damit das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV (= der Gewinn aus der rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit) maßgebend. Dieser letzte Einkommensteuerbescheid gilt so lange, bis der selbstständig Tätige einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens 2 Kalendermonate nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.[1]

 
Praxis-Tipp

Einkommensnachweis

  1. In dem Rentenversicherungsträger vorzulegenden Einkommensteuerbescheid können Daten, die das Arbeitseinkommen nicht betreffen, unkenntlich gemacht werden.
  2. Anstelle des Einkommensteuerbescheids kann auch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden, die folgende Angaben enthält:

    • Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit,
    • Veranlagungsjahr und
    • Datum des Einkommensteuerbescheids.
  3. Eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine Selbstauskunft reichen für den Nachweis des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht aus. Nur wenn seit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und die Schätzung durch geeignete Unterlagen, z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters, belegt werden.

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