Von den Sonderbestimmungen der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende in §§ 2 Satz 1 und 4 Abs. 2 SGB VI genannten Personengruppen betroffen:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Seelotsen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG
  • Hausgewerbetreibende,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer,
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
  • selbstständig Tätige, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Sondervorschriften weiterhin rentenversicherungspflichtig sind[1]
  • selbstständig Tätige, die auf Antrag versicherungspflichtig[2] sind.

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