Von den Sonderbestimmungen der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende in §§ 2 Satz 1 und 4 Abs. 2 SGB VI genannten Personengruppen betroffen:
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Seelotsen,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG
- Hausgewerbetreibende,
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Selbstständige mit einem Auftraggeber,
- Küstenschiffer und Küstenfischer,
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
- selbstständig Tätige, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Sondervorschriften weiterhin rentenversicherungspflichtig sind[1]
- selbstständig Tätige, die auf Antrag versicherungspflichtig[2] sind.
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