(1)[1] Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in §§ 7 bis 9 für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen und für volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderungen bedroht sind, wenn sie in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform (§ 7 Absatz 1 und Absatz 1a) oder in einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform (§ 8) leben.

Bis 19.05.2022:

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in §§ 8 bis 10 für

1.

alle volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung,

2.

volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderung bedroht sind,

und die in einer stationären Einrichtung oder in einer besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.

 

(2)[2] Der Erste Teil des Gesetzes gilt auch für Menschen im Sinne von Absatz 1, die nicht in einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, Wohnform oder Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.

Bis 19.05.2022:

(2) Der Erste Teil des Gesetzes gilt auch für

1.

alle volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung,

2.

volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderung bedroht sind,

und die nicht in einer stationären Einrichtung oder in einer besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.

 

(3) Die Feststellung, ob eine Versorgungsform nach den §§ 7 bis 9[3] [Bis 19.05.2022: §§ 7 bis 10] dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung unberührt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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