(1)[1] Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in §§ 7 bis 9 für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen und für volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderungen bedroht sind, wenn sie in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform (§ 7 Absatz 1 und Absatz 1a) oder in einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform (§ 8) leben.
Bis 19.05.2022:
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in §§ 8 bis 10 für
1. |
alle volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, |
2. |
volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderung bedroht sind, |
und die in einer stationären Einrichtung oder in einer besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.
(2)[2] Der Erste Teil des Gesetzes gilt auch für Menschen im Sinne von Absatz 1, die nicht in einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, Wohnform oder Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.
Bis 19.05.2022:
(2) Der Erste Teil des Gesetzes gilt auch für
1. |
alle volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, |
2. |
volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderung bedroht sind, |
und die nicht in einer stationären Einrichtung oder in einer besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.
(3) Die Feststellung, ob eine Versorgungsform nach den §§ 7 bis 9[3] [Bis 19.05.2022: §§ 7 bis 10] dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung unberührt.
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