Begriff

Selbstbeschaffung bedeutet, dass der Leistungsberechtigte sich eine Leistung ohne Tätigwerden des Leistungsträgers beschaffen und anschließend Kostenerstattung vom Leistungsträger verlangen kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die selbstbeschaffte Leistung vorlagen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Selbstbeschaffung ist § 36a Abs. 3 SGB VIII. Ein häufiger Anwendungsfall ist der Kostenerstattungsanspruch für eine privat organisierte Kinderbetreuung, wenn den Eltern nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz nach § 24 SGB VIII zur Verfügung gestellt wird (BVerwG, Urteil v. 12.9.2013, 5 C 35.12). Ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung besteht nicht, wenn die Kapazitäten des Jugendhilfeträgers ausgeschöpft sind (Sächsisches OVG, Beschluss v. 11.3.2020, 3 B 327/19).

Das Selbstbeschaffungsrecht für Rehabilitationsleistungen nach § 18 SGB IX ist für die Jugendhilfe (teilweise) ausgeschlossen.

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