Zur Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehört die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen. Die gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung gelten entsprechend. Für Brillen, die wegen einer Gesundheitsstörung nach dem BVG erforderlich sind, wird zu den Kosten des Brillengestells einen Zuschuss gewährt. Dieser Zuschuss ist von den Krankenkassen zu zahlen. Er wird im Wege der Kostenerstattung an die Betroffenen geleistet. Für eine Brille, die wegen eines Zivilleidens erforderlich ist, kann ggf. ein höherer Zuschuss von der zuständigen Orthopädischen Versorgungsstelle[1] geleistet werden, wenn wegen des Schädigungsleidens eine aufwendigere Versorgung erforderlich ist. Der Versicherte ist von der Krankenkasse an diese zu verweisen.

Die Krankenkassen sollen einschlägige Sachverhalte, in denen schädigungsbedingte Brillenmehrkosten entstehen, den Versorgungsämtern vorlegen. Diese prüfen, ob der Versorgungsberechtigte einen Differenzbetrag erhalten kann.

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