Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.[1]

Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, obwohl eine solche Indikation nicht vorliegt, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.

Die Kosten für Pflegemittel der Kontaktlinsen werden nicht übernommen. Dieser Leistungsausschluss für Kontaktlinsenpflegemittel ist nicht davon abhängig, ob die Kontaktlinsen aufgrund einer medizinischen Indikation oder anstelle der notwendigen Brille von der Krankenkasse (teilweise) übernommen wurden. Er umfasst alle der Reinigung, Desinfektion, Neutralisierung und Proteinentfernung von Kontaktlinsen dienenden Produkte. Eine Intensivreinigung zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Kontaktlinsen zählt allerdings nicht zu den ausgeschlossenen Pflegemitteln. Die Kostenübernahme hierfür durch die Krankenkasse kommt aber nur bei solchen Kontaktlinsen in Betracht, mit denen der Versicherte aufgrund einer der o. g. medizinischen Indikation versorgt wurde.

Über die Notwendigkeit der Abgabe von Kontaktlinsen ist eine vertragsärztliche Verordnung auszustellen. Für Kontaktlinsen, für die ein Festbetrag nach § 36 Abs. 2 SGB V nicht festgesetzt ist, ist vor der Lieferung der zuständigen Krankenkasse ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen. Mit der Genehmigung erwirbt der Versicherte die zuzahlungsfreie Standardversorgung. Der Versicherte kann eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung wählen, zahlt dann aber die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

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