Zur Versorgung von schweren Sehbeeinträchtigungen können in Anlehnung an die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme weitere Sehhilfen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen (Produktarten des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V). Dies gilt auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings muss eine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Zu den weiteren Sehhilfen zählen z. B.:

  • Systemträger,
  • Brillengläser mit Lupenwirkung,
  • Lupen,
  • Fernrohrbrillen nach Galilei,
  • Fernrohrbrillen nach Kepler,
  • Handfernrohre nach Kepler bzw. Galilei,
  • elektronisch vergrößernde Sehhilfen.

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