Begriff

Der Seelotse ist eine hauptberuflich selbstständige Person, die nach behördlicher Zulassung berufsmäßig Schiffe auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet.[1] Es besteht keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Anders verhält es sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung; hier besteht Versicherungspflicht. Dies gilt für Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG). Nicht unter diese Regelung fallen die Binnenlotsen und die Travelotsen, die beurlaubte Beamte sind. Das Gleiche gilt für die Lotsen in der Flensburger Förde, die als Angestellte/Beschäftigte des Bundes versicherungspflichtig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung:Die Rentenversicherungspflicht für Seelotsen ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragspflicht regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (vgl. dazu auch § 174 Abs. 1 bis 3 SGB VI). Der zuständige Rentenversicherungsträger ergibt sich aus § 129 SGB VI.

[1] § 1 Satz 1 SeeLG.

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