Begriff

Schwerverletztenzulage ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen befinden sich in § 57 SGB VII.

Die Verletztenrente eines Schwerverletzten erhöht sich um 10 %, wenn es infolge des Arbeitsunfalls (Kausalzusammenhang muss bestehen) nicht mehr möglich ist, auf Dauer (irgend)einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und Rente aus der Rentenversicherung nicht zusteht.

Schwerverletzter ist, wer eine oder mehrere Verletztenrenten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % bezieht.

Besteht Anspruch auf Schwerverletztenzulage nur dem Grunde nach und kommt es nicht zur Zahlung der Rente, ist eine Erhöhung der Verletztenrente nicht möglich.

Die Erhöhung um 10 % hat keine Auswirkungen auf den Grad der Erwerbsminderung.

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