Nur wer die geheimen Daten im Rahmen ("als") seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat, kann sich strafbar machen. Das Gesetz nennt die betroffenen Berufsgruppen[1]; dazu gehören u. a.

  • Ärzte,
  • Berufspsychologen,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle,
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen.

Nicht aber:

  • Erzieher,
  • Heilpädagogen,
  • Diplompädagogen.

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