Im Rahmen ihrer Arbeit werden den Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe tagtäglich persönliche Daten (sog. Sozialdaten) anvertraut. So entsteht zwischen dem Hilfesuchenden und dem Beschäftigten ein Vertrauensverhältnis, das Grundlage für eine gelingende Hilfe ist. Dieses Vertrauensverhältnis schützt der Staat durch verschiedene Rechtsvorschriften, in deren Zentrum die strafbewehrte "Verletzung von Privatgeheimnissen" – kurz Schweigepflicht – steht.

In bestimmten Situationen müssen Menschen sich professionelle Hilfe holen und dazu intime private Details offenlegen. Nur dann können z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter ihre Hilfe wirksam leisten. Mit dem strafrechtlichen Tatbestand wird somit einerseits die Individualsphäre des Einzelnen geschützt. Es wird aber auch sichergestellt, dass bestimmte Berufe überhaupt sinnvoll ausgeübt werden können.

1.1 Berufsgruppen

Nur wer die geheimen Daten im Rahmen ("als") seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat, kann sich strafbar machen. Das Gesetz nennt die betroffenen Berufsgruppen[1]; dazu gehören u. a.

  • Ärzte,
  • Berufspsychologen,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle,
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen.

Nicht aber:

  • Erzieher,
  • Heilpädagogen,
  • Diplompädagogen.

1.2 Informationen weitergeben trotz Schweigepflicht

Die Schweigepflicht gilt nur, soweit keine Offenbarungsbefugnisse bestehen.[1]

Offenbarungsbefugnisse sind:

  • Einwilligung: Der Betroffene hat eingewilligt, dass sein Geheimnis offenbart werden darf. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einwilligung wirksam ist.[2]

    Die strafrechtliche Einwilligung ist auch mündlich und ohne die Informationspflichten wirksam.

  • Mitteilungspflicht: Gesetzliche Vorschriften[3]

    verpflichten das Jugendamt, die Daten an Dritte weiterzugeben. Zu beachten ist, dass diese höherrangig als die Schweigepflicht sein müssen. Dies ist z. B. der Fall bei der Mitteilungspflicht nach § 57 SGB VIII, aber nicht bei der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht nach den Beamtengesetzen.[4]

    Dagegen sind höherrangig die Aufsichts-, Kontroll-und Rechnungsprüfungspflichten.[5]

  • Keine Strafbarkeit:

    In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

[2] Zu den Voraussetzungen einer wirksamen (sozialrechtlichen) Einwilligung s. Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe.

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