Kurzbeschreibung
Die Länder tragen für einen rechtswidrigen, aber straffreien stationären Schwangerschaftsabbruch einen Teil der Kosten. Die Tabelle zeigt den von den Ländern zu tragenden Finanzierungsanteil.
Hinweis
Diese Übersicht ist die Anlage 5 des GR v. 15.03.2023 zum Anteil der nicht von den Krankenkassen zu tragenden Kosten für einen rechtswidrigen, aber straffreien, vollstationären Schwangerschaftsabbruch nach § 24b Abs. 4 Satz 4 SGB V.
Anteil der nicht von den Krankenkassen zu tragenden Kosten für einen rechtswidrigen, aber straffreien, vollstationären Schwangerschaftsabbruch nach § 24b Abs. 4 Satz 4 SGB V
Zeitraum | Betrag in EUR |
---|---|
1.1.2024 bis 31.12.2024 | 755,40 EUR |
1.1.2023 bis 31.12.2023 | 718,12 EUR |
1.1.2022 bis 31.12.2022 | 677,52 EUR |
1.1.2021 bis 31.12.2021 | 677,52 EUR |
1.1.2020 bis 31.12.2020 | 657,85 EUR |
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