Ausgeschlossen von der Leistungspflicht ist die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs und umfasst

  • die Anästhesie,
  • den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
  • die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
  • die Injektion von Medikamenten,
  • die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
  • die Assistenz durch einen anderen Arzt und
  • die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation

sowie die medizinische Nachsorge beim komplikationslosen Verlauf und den Anspruch auf Krankengeld. Die Ärzte dürfen allerdings auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist – auch für den Tag der Vornahme des Abbruchs – nicht ausgeschlossen.

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