Ärzte und Einrichtungen erhalten die Vergütung, die die Krankenkasse auch für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zahlen würde (Vertragssätze nach dem EBM – nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte). Demzufolge haben die Berechtigten auch nur die Wahl unter den Ärzten und Einrichtungen, die sich bereit erklären, ihre Leistungen zu Vertragssätzen abzurechnen, wobei es sich nicht um einen Vertragsarzt handeln muss.

In den Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sind unter Abschn. D.3.3 Buchst. b Zahlungspflicht der Frau im Einzelnen die Leistungen aufgeführt, die bei einem tatbestandslosen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB (Beratungsregelung) von der Schwangeren selbst zu bezahlen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge