Nach § 19 Abs. 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn die Frau

  • laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld),
  • Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

erhält oder

  • die Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

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