Zu den maßgebenden Einkünften zählen alle Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, Versorgungsbezüge u. Ä. sowie alle weiteren Einnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Dazu gehören auch Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Übergangs- und Verletztengeld) und Unterhaltszahlungen, die die Frau von einer anderen Person erhält. Nicht dazu rechnen solche Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs gewährt werden.

Zum Einkommen i. S. d. SchKG gehören damit alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme

  • der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
  • der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG sowie
  • das Kindergeld.

Von dem Einkommen sind abzusetzen

  • aus dem Einkommen entrichtete Steuern (Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag),
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen o. ä. Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Beiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung, Feuer-, Diebstahl- und Hausratversicherung) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten) und
  • das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i. S. d. § 43 Satz 4 SGB IX.

Es handelt sich also um das Nettoeinkommen.

Weitere Erläuterungen zum Einkommensbegriff sind in den Durchführungsverordnungen zu den § 82 und § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII definiert.[1] Außerdem gilt die Besonderheit, dass das bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen auf das beschränkt ist, über das die schwangere Frau selbst zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs verfügen kann. Auf Unterhaltsansprüche gegen Ehemann und Eltern kann die Frau nicht verwiesen werden.

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