Für Rentenfälle ab 2002 gilt das Unterbrechungserfordernis nur noch für Zeiten, die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.[1]
Anrechnungszeiten (Schwanger- und Mutterschaft) kommen auch für Zeiten infrage, in denen Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung[2] vorliegen. Die Pflichtbeiträge werden im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.
Die Elternzeit bzw. der Erziehungsurlaub nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist keine Anrechnungszeit in diesem Sinne. Anrechnungszeit ist in diesen Fällen ausschließlich die Zeit der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz.
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