Der rein mathematische Mechanismus der Rentenanpassungsformel (Rentenanpassung) kann unter Umständen zu einer Rentenminderung führen, wenn die Einkommensentwicklung nur gering oder gar nicht stattfindet oder gar einen negativen Wert annimmt (d. h. die Arbeitnehmereinkommen gehen zurück).

 
Praxis-Beispiel

Keine Steigerung oder Verringerung der Arbeitnehmereinkommen

 
Einkommensentwicklung 0,0 %
Mindernde Wirkung  
 
  • der Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Rentenversicherung
0,4 %
 
  • des Nachhaltigkeitsfaktors
0,2 %
Kumulativ 0,6 %
Der aktuelle Rentenwert wäre um 0,6 % zu senken, damit würden auch die Renten entsprechend sinken.  
Geringe Steigerung der Arbeitnehmereinkommen
Einkommensentwicklung 0,5 %
Mindernde Wirkung  
 
  • der Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Rentenversicherung
0,4 %
 
  • des Nachhaltigkeitsfaktors
0,2 %
Kumulativ 0,6 %
Der aktuelle Rentenwert wäre um 0,1 % zu senken (Einkommensentwicklung 0,5 % abzgl. Wirkung der Faktoren 0,6 %), damit würden auch die Renten entsprechend sinken.  
Verringerung der Arbeitnehmereinkommen  
Einkommensentwicklung – 0,5 %
Mindernde Wirkung  
 
  • der Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Rentenversicherung
0,4 %
 
  • des Nachhaltigkeitsfaktors
0,2 %
Kumulativ 1,2 %
Der aktuelle Rentenwert wäre um 1,1 % zu senken (Einkommensentwicklung – 0,5 % zzgl. Wiirkung der Faktoren 0,6 %), damit würden auch die Renten entsprechend sinken.  

Um dies zu verhindern, sieht die Schutzklausel in § 68a Abs. 1 SGB VI vor, dass sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht vermindert, wenn der nach der Formel zur Rentenanpassung berechnete neue aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Dies bedeutet zum einen, dass ggf. die mindernde Wirkung der Formelelemente

  • Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur Rentenversicherung und
  • Nachhaltigkeitsfaktor

keine Verringerung der Renten bewirken können. Zum anderen sinken die Renten auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmer eine Einkommensminderung hinnehmen müssen.

 
Achtung

Unterbliebene Minderungen werden nachgeholt – Ausgleichsbedarf

Können die notwendigen Anpassungsdämpfungen aufgrund der Wirkung der Schutzklausel nicht realisiert werden, führt dies insgesamt zu einem finanziellen Mehrbedarf. Dieser muss durch die Beitragszahler gedeckt werden und begründet so eine dauerhafte Zusatzbelastung. Daher wird die unterbliebene Minderung später über den sog. Ausgleichsbedarf nachgeholt. Wenn aufgrund der Lohnentwicklung wieder Rentensteigerungen möglich sind, werden diese so lange in begrenzter Form an die Rentner weitergegeben, wie noch ein Ausgleichbedarf vorhanden ist.

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