Der rein mathematische Mechanismus der Rentenanpassungsformel (Rentenanpassung) kann unter Umständen zu einer Rentenminderung führen, wenn die Einkommensentwicklung nur gering oder gar nicht stattfindet oder gar einen negativen Wert annimmt (d. h. die Arbeitnehmereinkommen gehen zurück).
Keine Steigerung oder Verringerung der Arbeitnehmereinkommen
Einkommensentwicklung | 0,0 % | |
Mindernde Wirkung | ||
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0,4 % | |
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0,2 % | |
Kumulativ | 0,6 % | |
Der aktuelle Rentenwert wäre um 0,6 % zu senken, damit würden auch die Renten entsprechend sinken. | ||
Geringe Steigerung der Arbeitnehmereinkommen | ||
Einkommensentwicklung | 0,5 % | |
Mindernde Wirkung | ||
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0,4 % | |
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0,2 % | |
Kumulativ | 0,6 % | |
Der aktuelle Rentenwert wäre um 0,1 % zu senken (Einkommensentwicklung 0,5 % abzgl. Wirkung der Faktoren 0,6 %), damit würden auch die Renten entsprechend sinken. | ||
Verringerung der Arbeitnehmereinkommen | ||
Einkommensentwicklung | – 0,5 % | |
Mindernde Wirkung | ||
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0,4 % | |
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0,2 % | |
Kumulativ | 1,2 % | |
Der aktuelle Rentenwert wäre um 1,1 % zu senken (Einkommensentwicklung – 0,5 % zzgl. Wiirkung der Faktoren 0,6 %), damit würden auch die Renten entsprechend sinken. |
Um dies zu verhindern, sieht die Schutzklausel in § 68a Abs. 1 SGB VI vor, dass sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht vermindert, wenn der nach der Formel zur Rentenanpassung berechnete neue aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Dies bedeutet zum einen, dass ggf. die mindernde Wirkung der Formelelemente
- Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur Rentenversicherung und
- Nachhaltigkeitsfaktor
keine Verringerung der Renten bewirken können. Zum anderen sinken die Renten auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmer eine Einkommensminderung hinnehmen müssen.
Unterbliebene Minderungen werden nachgeholt – Ausgleichsbedarf
Können die notwendigen Anpassungsdämpfungen aufgrund der Wirkung der Schutzklausel nicht realisiert werden, führt dies insgesamt zu einem finanziellen Mehrbedarf. Dieser muss durch die Beitragszahler gedeckt werden und begründet so eine dauerhafte Zusatzbelastung. Daher wird die unterbliebene Minderung später über den sog. Ausgleichsbedarf nachgeholt. Wenn aufgrund der Lohnentwicklung wieder Rentensteigerungen möglich sind, werden diese so lange in begrenzter Form an die Rentner weitergegeben, wie noch ein Ausgleichbedarf vorhanden ist.
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