Zusammenfassung

 
Begriff

Das Schulbedarfspaket ist eine der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bedarf für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf). Grundvoraussetzung ist der Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule. Eine Ausbildungsvergütung darf nicht bezogen werden. Wie alle Leistungen für Bildung und Teilhabe kann das Schulbedarfspaket an Schüler erbracht werden, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsquelle für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist § 28 Abs. 3 SGB II, für Sozialhilfeberechtigte § 34 Abs. 3 SGB XII und für Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird, § 6b BKGG.

1 Anspruchsberechtigte

Leistungen für den Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf können Schüler erhalten, die

beziehen. Außerdem können Personen nach § 6b BKGG die Leistung für ein Kind erhalten,

  • wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder
  • im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Schließlich kann die Leistung auch von Schülern (teilweise) bezogen werden, die keine der genannten Leistungen erhalten. Die Leistung ist wie alle Leistungen für Bildung und Teilhabe bedarfsauslösend. Wenn also zum regelmäßigen Stichtag 1.2. oder 1.8. eines Jahres das vorhandene Einkommen zwar zur Deckung der allgemeinen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung) ausreicht, nicht aber für den Bedarf für die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf, kann der Betrag geleistet werden, zu dessen Deckung das vorhandene zu berücksichtigende Einkommen nicht ausreicht. Voraussetzung ist aber, dass kein Kinderzuschlag und/oder Wohngeld zusteht, denn dann besteht wiederum Anspruch auf den ungeminderten Betrag über § 6b BKGG.

2 Zweck

Die Leistung dient insbesondere dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Das sind insbesondere Verbrauchsmaterialien (Hefte, Schreibutensilien, Taschenrechner usw.) sowie Schulrucksack bzw. -ranzen und Sportsachen. Berücksichtigt sind auch zeitgemäße schulische Anforderungen. Dabei finden neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung, beispielsweise auch Aufwendungen zur Teilhabe am modernen (digitalen) Lernen in der Schule.

 
Hinweis

Kosten für Schulbücher

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher kann unter bestimmten, engen Voraussetzungen über eine Härtefallklausel im SGB II in Betracht kommen.[1]

3 Höhe/Auszahlungszeitpunkt

Die Leistung des Schulbedarfspakets wurde zum 1.8.2019 auf schuljährlich 150 EUR festgelegt. Der Betrag wird jeweils im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Regelbedarfe dynamisiert. Seit 1.1.2024 beträgt die Leistung schuljährlich 195 EUR.

Der Gesamtbetrag wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem regelmäßig zum 1.8. eines Jahres 130 EUR und regelmäßig zum 1.2. eines Jahres 65 EUR als Bedarf berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können auch abweichende Auszahlungszeitpunkte in folgenden Fällen in Frage kommen:

  • erstmaliger Bedürftigkeit nach diesen Terminen,
  • abweichender Schulbesuchsbeginn,
  • abweichende Wiederaufnahme des Schulbesuchs und
  • beim sog. Rechtskreiswechsel (soweit der Betrag nicht bereits im anderen Rechtskreis ausgezahlt wurde).

Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt und wird als Geldleistung erbracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge