Erhält ein Schüler im Rahmen eines Dienstverhältnisses Arbeitslohnzahlungen, richtet sich deren Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Schüler dies erklärt. Ohne Vorlage findet der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI Anwendung.

Liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann auch eine Pauschalversteuerung erfolgen.[1]

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht unterlassen, weil der Schüler für den Arbeitslohn auf das Jahr gesehen voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte (z. B. wegen Ferientätigkeit).

 
Hinweis

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich für Schüler

Der Arbeitgeber darf für einen Schüler keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn er nicht ganzjährig beschäftigt ist.

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