Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungsdauer des Krankengeldes. Dreijahreszeitraum. dieselbe Krankheit. Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

§ 48 Abs 1 S 2 SGB 5 erfordert ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit". Ist die Arbeitsunfähigkeit (hier wegen des Herzleidens) beendet und tritt danach eine Krankheit (hier Stichverletzung) ein, so liegt keine hinzugetretene weitere Erkrankung in diesem Sinne vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2011; Aktenzeichen B 1 KR 15/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 10. Juni 2006 hinaus bis zum 13. August 2006 Anspruch auf Krankengeld hat.

Die am 29. November 1949 geborene Klägerin war als Verkaufsstellenleiterin in einer Drogeriefiliale mit Kassier- und Packtätigkeiten beschäftigt. Vom 6. April 2004 bis 16. Oktober 2004 (195 Tage) und vom 5. April 2005 bis zum 23. April 2005 (19 Tage) bestand wegen einer koronaren Zweigefäßerkrankung Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug.

Vom 24. April 2005 bis 3. Juli 2005 war die Klägerin arbeitsfähig.

Am 4. Juli 2005 zog sie sich eine Stichverletzung der linken Hand mit nachfolgender allergisch-toxischer Reaktion zu, die erneut Arbeitsunfähigkeit auslöste. Die Beklagte gewährte der Klägerin Krankengeld ab 18. August 2005 laufend bis zum 19. April 2006 wegen der auf der Stichverletzung der linken Hand beruhenden Arbeitsunfähigkeit.

Vom 20. April 2006 bis zum 11. Mai 2006 befand sich die Klägerin in einer stationären Reha-Maßnahme in der orthopädischen Abteilung der Klinik am L. in B. Sa.. Sie wurde arbeitsunfähig entlassen, wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom Ergebnis einer Kontroll-Koronar-Angiographie wegen während der Reha aufgetretener pektanginöser Beschwerden abhängig gemacht wurde.

Vom 12. Mai 2006 bis 20. Mai 2006 wurde die Klägerin in den S. Kliniken kardiochirurgisch behandelt und nach erfolgreicher operativer Myokardrevaskularisation in die vom 20. Mai 2006 bis 9. Juni 2006 andauernde Anschluss-Reha entlassen. Nach Abschluss der Reha war die Klägerin wegen der noch nicht abgeschlossenen Wundheilung nach der Herzoperation und wegen des Morbus Sudeck der linken Hand weiterhin arbeitsunfähig. Nach ärztlicher Einschätzung im Entlassungsbericht sei mit einer Arbeitsunfähigkeit allein aus kardiologischer Sicht für zwei Monate zu rechnen.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der 78-wöchige Höchstanspruch auf Krankengeld unter Anrechnung der oben genannten Vorerkrankung vom 6. April 2004 bis zum 16. Oktober 2004 und vom 5. April 2005 bis zum 23. April 2005 innerhalb der maßgebenden Dreijahresfrist vom 6. April 2004 bis 5. April 2007 am 3. Juni 2006 abgelaufen sei. Sie sei bereit, wegen der späteren Bekanntgabe des Bescheides noch bis zum 10. Juni 2006 Krankengeld zu zahlen.

Mit ihrem dagegen am 19. Juni 2006 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Verletzung der linken Hand nicht um eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) handele, da sie zwischen der Ersterkrankung (koronare Herzerkrankung) und der auf der Verletzung der linken Hand beruhenden Arbeitsunfähigkeit ab 4. Juli 2005 arbeitsfähig gewesen sei und ihre Tätigkeit in der Drogeriefiliale auch tatsächlich ausgeübt habe. Mit dem 4. Juli 2005 beginne daher eine neue dreijährige Blockfrist, während der vielmehr die in den S. Kliniken festgestellte koronare Herzerkrankung ab dem 20. April 2006 eine hinzugetretene Krankheit im Sinne des § 48 SGB V darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 48 Abs. 1 SGB V erhalte ein Versicherter Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Trete während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Auf dieser rechtlichen Grundlage sei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen zu prüfen. Am 20. Februar 2006 habe der die Klägerin behandelnde Arzt auf dem Reha-Antrag neben den Diagnosen Morbus Sudeck linke Hand auch eine koronare Zweigefäßerkrankung angegeben. Auch während der stationären Reha-Maßnahme vom 20. April 2006 bis 11. Mai 2006 sei neben den bekannten orthopädischen Beschwerden eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach zweimaliger PTCA und Stent festgestellt worden, die anschließend stationär vom 12. Mai 2006 bis 20. Mai 2006 behandelt worden sei. Bereits vom 6. April 2004 bis zum 16. Oktober 200...

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