Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Zulassungsentziehung. gröbliche Pflichtverletzung wegen anhaltender unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Wohlverhalten. grundlegende Veränderung des Behandlungsverhaltens. prozessuale Stellungnahme. Berufungsausschuß. Nachschieben von Gründen. gesetzliche Einschränkung einer Neuzulassung. Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters wegen Befangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine längere und nachhaltige unwirtschaftliche Behandlungsweise kann eine gröbliche Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB 5 darstellen.

2. Als sogenanntes Wohlverhalten kommt allenfalls eine dauerhafte und grundlegende Veränderung des Behandlungsverhaltens in Betracht. Ob dieses ggf zu einer ex-nunc-Aufhebung der Zulassungsentziehung führt, bleibt offen.

3. Die prozessuale Stellungnahme des Berufungsausschusses zum vom Vertragsarzt behaupteten Wohlverhalten ist kein unzulässiges Nachschieben der Begründung der Zulassungsentziehung.

4. Gesetzliche Einschränkungen einer Neuzulassung sind grundsätzlich im Anfechtungsprozeß um die Zulassungsentziehung irrelevant.

5. Ein ehrenamtlicher Richter kann nicht allein deshalb im Verfahren um die Zulassungsentziehung abgelehnt werden, weil er als ehemaliger Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung an bestandskräftigen Maßnahmen, die Grundlage für die Zulassungsentziehung sind, mitgewirkt hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.06.1996; Aktenzeichen 6 BKa 25/95)

 

Fundstellen

SozSi 1997, 39

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