Begriff

Schlechtwetterzeit ist der Zeitraum, in dem Ansprüche auf Saison-Kurzarbeitergeld erworben werden können. Die Schlechtwetterzeit umfasst den Zeitraum vom 1.12. eines Kalenderjahres bis zum 31.3. des Folgejahres.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Schlechtwetterzeit ist im § 101 Abs. 1 SGB III festgelegt.

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