0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Satz 1 und 2 sprachlich an die neuen Bezeichnungen der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit angepasst.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in Satz 1 mit Wirkung zum 30.12.2016 eine Ergänzung zur Meldung offener Stellen an die Agenturen für Arbeit durch öffentliche Dienststellen vorgenommen und in Satz 4 als Folge der Änderung des § 83 durch das o. a. Gesetz das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 82 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 165. Gegenüber dem bisherigen § 82 in der Fassung der zum 30.12.2016 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes ist nach Satz 1 ein Satz eingefügt worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 82 mit Anpassungen der Verweisungen der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt besondere – über die allgemeinen Verpflichtungen aller Arbeitgeber in § 164 hinausgehende – Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. § 154 Abs. 3, also der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. 1 frühzeitig den Agenturen für Arbeit zu melden. Frühzeitig heißt, solche – und dies betrifft insbesondere frei werdende – Arbeitsplätze nicht erst dann zu melden, wenn der Stelleninhaber aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem ein solches Ausscheiden absehbar ist. Damit kann der Agentur für Arbeit Gelegenheit gegeben werden, Bewerber, die für eine solche Stelle in Betracht kommen, notfalls zu qualifizieren.

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist diese Verpflichtung zum 30.12.2016 modifiziert worden. Danach ist zunächst zu prüfen, ob offene Stellen mit vorhandenem Personal besetzt werden können.

Diese Einfügung geht auf ein Anliegen der Länder im Gesetzgebungsverfahren zurück. Die Länder hatten in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 428/16) vorgetragen, für öffentliche Arbeitgeber sei die Umsetzung der erforderlichen frühzeitigen Verbindung mit der Agentur für Arbeit sowie der frühzeitigen Meldung freiwerdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften mit Problemen verbunden. Die Bundesregierung folgte dieser Stellungnahme in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/9954). Mit einem Änderungsantrag brachten die Koalitionsfraktionen die Ergänzung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ein, die vom Ausschuss so beschlossen wurde (BT-Drs. 18/10523).

Mit Art. 1 Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist nach der Änderung des Satzes 1 durch Art. 2 des Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 nach Satz 1 ein Satz 2 eingefügt worden. In ihm wird bestimmt, dass mit dieser Meldung die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt gilt. Mit der Zustimmung zur Veröffentlichung der zu meldenden Stellenangebote des öffentlichen Dienstes in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werden die Dienststellen der Bundesagentur einschließlich der Jobcenter in die Lage versetzt, für diese Arbeitsplätze ggf. schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen.

 

Rz. 4

Schwerbehinderte Bewerber, die sich ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit um eine Stelle bewerben, sowie von der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagene Bewerber sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (zum Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an einem solchen Vorstellungsgespräch vgl. § 178 Abs. 2 Satz 4). Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin für die angebotene Stelle fachlich offensichtlich ungeeignet ist. Die fehlende Eignung muss "offensichtlich" sein, eine mögliche oder wahrscheinliche Nichteignung genügt nicht. Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen (BAG, Urteil v. 21.7.2009, 9 AZR 431/08).

Die fehlende Eignung muss auch fachlich begründet sein. Eine Begründung, der schwerbehinderte Bewerber oder die schwerbehinderte Bewerberin sei für die Stelle ungeeignet, weil körperlich schwere Arbeit verrichtet werden müsse, reicht regelmäßig für die Beurteilung der fachlichen Eignung nicht, weil die Arbeitgeber verpflichtet sind – ggf. auch mit finanziellen Leistungen der Rehabilitationsträger oder der Integrationsämter – Arbeitsstätten behinde...

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