Rz. 31

Bezüglich der generellen Zahlung von Übergangsgeld wird auf § 65 Abs. 7 und die dazu ergangene Kommentierung verwiesen.

Ist Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage immer mit 30 Tagen anzusetzen. Beginnt die Kürzung des Übergangsgeldes im Laufe dieses Kalendermonats, also z. B. am 20.8., ist für 19 Tage das ungekürzte und für 11 Tage das gekürzte Übergangsgeld zu zahlen.

Wurde die Zahlung von Übergangsgeld wegen einer Anrechnung von anderen Leistungen im vollen Umfang eingestellt und endet die Anrechnung im Laufe des Kalendermonats, ist Übergangsgeld während dieses Kalendermonats noch für die tatsächlichen Resttage des Kalendermonats zu zahlen (weil dann nicht für jeden Tag des Kalendermonats Übergangsgeld beansprucht werden konnte).

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